zuletzt bearbeitet: 12.10.2011 09:59 Uhr
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Komm in die Pötte
Wer seinen Studienplatz einklagen will, muss Fristen beachten
Schulabgänger müssen rechtzeitig gegen eine Hochschule vorgehen, wenn sie einen Studienplatz einklagen wollen. Denn in vielen Bundesländern gibt es hierfür Fristen, die unabhängig vom Bewerbungsverfahren gelten, sagte der Rechtsanwalt Christian Birnbaum.
So müssten Bewerber zunächst bei der Hochschule beantragen, dass ihnen ein Platz außerhalb der festgesetzten Kapazität zugewiesen wird. In einigen Ländern wie Baden-Württemberg oder Sachsen-Anhalt sei die Frist für das kommende Wintersemester schon abgelaufen. In den meisten Ländern läuft sie aber noch - in Berlin zum Beispiel bis zum 1. Oktober.
Begründen sollten Bewerber einen solchen Antrag damit, dass die Hochschule ihre Aufnahmekapazität nicht voll ausgeschöpft habe. Dann ist deren Verwaltung nämlich im Zugzwang: "Die Hochschule hat dann die Beweispflicht, das zu widerlegen", erklärte Birnbaum. Für den sogenannten Kapazitäts-Antrag reiche ein formloses Schreiben an die Hochschule, führte Birnbaum aus. Das kann im Kern etwa so lauten: "Hiermit beantrage ich die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Germanistik außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität."
Außerdem müssten Bewerber beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen, erläuterte Birnbaum. Darin fordern sie, dass die Hochschule dazu verpflichtet wird, den Bewerber vorläufig zuzulassen. Mit dem Eilantrag bräuchten Anwärter nicht zu warten, bis der Kapazitäts-Antrag abgelehnt wird. Das passiere ohnehin nicht in allen Ländern. Außerdem gebe es auch für den Eilantrag in einigen Ländern Fristen: In Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern etwa müssen sie Birnbaum zufolge für das Wintersemester bis zum 15.10. gestellt werden.
FRISTEN FÜR DIE KAPAZITÄTS-ANTRÄGE:
Die Kapazitäts-Anträge können jeweils zum Wintersemester (WS) und Sommersemester (SS) gestellt werden. Unterschiede gibt es außerdem zwischen den Vergabeverfahren der Hochschulen (HVV) und den zentralen Vergabeverfahren (ZVV) in Fächern wie Medizin. Laut Rechtsanwalt Christian Birnbaum gelten derzeit folgende Fristen:
BADEN-WÜRTTEMBERG: WS: HVV und ZVV: 15.7. SS: HVV und ZVV: 15.1.
BAYERN: Keine
BERLIN: WS: HVV und ZVV: 1.10. SS: HVV und ZVV: 1.4.
BRANDENBURG: Keine
BREMEN: WS: HVV: Uni 10.10., FH: 10.9., SS: HVV: Uni 10.4., FH 10.3. ZVV: Stichtagsregelung der Uni Bremen
HAMBURG: Keine
HESSEN WS: HVV: Uni: 15.10., FH 20.9., ZVV: 15.10. SS: HVV: Uni 15.4., FH 1.3., ZVV: 15.4.
MECKLENBURG-VORPOMMERN Keine
NIEDERSACHSEN WS: HVV: Uni 15.10., FH 20.9., ZVV: 15.10. SS: HVV: Uni 15.4., FH 1.3., ZVV: 15.4.
NORDRHEIN-WESTFALEN: WS: HVV: 1.10. SS: HVV: 1.4. ZVV: Keine
RHEINLAND-PFALZ: Keine
SAARLAND: WS: HVV: 15.7. SS: HVV: 15.1. ZVV: Keine
SACHSEN: Keine
SACHSEN-ANHALT WS: HVV: 15.7., ZVV: 15.7. (Altabiturienten 31.5.) SS: HVV und ZVV: 15.1.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: WS: HVV: 15.7. SS: HVV: 15.1. ZVV: Keine
THÜRINGEN: WS: HVV: 15.7. SS: HVV: 15.1. ZVV: Keine
Tobias Schormann, dpa
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