Karlsruhe - Die Verherrlichung des Nazi-Regimes bleibt in Deutschland strafbar: Neonazi-Aufmärsche können damit auch weiterhin verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss ist der Volksverhetzungsparagraf, der die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Strafe stellt, "ausnahmsweise" mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar - obwohl er sich gezielt gegen bestimmte Auffassungen richte.
In einer Grundsatzentscheidung billigte das Karlsruher Gericht nachträglich das Verbot eines Neonazi-Aufmarschs in Wunsiedel zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß im Jahr 2005, das auf die Vorschrift gestützt worden war. Eine Verfassungsbeschwerde des Ende Oktober gestorbenen Rechtsextremisten Jürgen Rieger wies das Gericht als unbegründet zurück.
Nach den Worten des Ersten Senats darf die Meinungsfreiheit zwar nur durch "allgemeine", also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Mit diesem Grundsatz errichtet die Verfassung eine Schranke gegen Sonderrechte zur Unterdrückung bestimmter Meinungen. Der - mit Blick auf Wunsiedel im Jahr 2005 verschärfte - Volksverhetzungsparagraf 130 Strafgesetzbuch ist aus Sicht des Gerichts kein "allgemeines Gesetz", weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein gegen Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus.
Wegen der besonderen Geschichte Deutschlands gilt laut Gericht hier aber eine Ausnahme. Angesichts des Unrechts und des Schreckens, den die Nazi-Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, enthalte das Grundgesetz in diesem Punkt eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen. In Wunsiedel reagierten Bürgermeister Beck und Landrat Döhler erleichtert auf das Urteil. CSU-Landesgruppenchef Hans-Peter Friedrich nannte es ein Zeichen für die Demokratie.

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