Bayreuth/Hof - Obwohl er seit seinem zweiten Lebensmonat in Deutschland lebt, muss ein 31-jähriger Türke aus Hof demnächst das Land für zwei Jahre verlassen. Dies steht seit einer Verhandlung fest, die am Dienstag vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth stattfand. Dort hatte der 31-Jährige gegen die Stadt Hof geklagt.
Das Ausländeramt begründete die Ausweisung mit der Vielzahl von Straftaten, die der Mann begangen hat, seit er zwölf Jahre alt wurde. Gegenwärtig sitzt er im Hofer Gefängnis eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen schweren Raubs im Rauschgiftumfeld ab. In den Sitzungssaal wurde er in Handschellen gebracht.
Vier Kinder mit drei Frauen
Die Verhandlung machte allerdings deutlich, dass den Ausländerbehörden seit einigen Jahren engere Grenzen bei der Abschiebung gezogen sind. Insbesondere gilt dies für Menschen, die seit Langem in Deutschland leben oder hier schon geboren wurden. In Einklang mit der europäischen Rechtssprechung gelten sie als sogenannte "faktische Inländer". Bei ihnen ist besonders sorgfältig zu ermessen, ob eine Ausweisung verhältnismäßig ist. Die Richter ließen jedoch von Beginn an durchscheinen, dass sie keinen Zweifel am rechtmäßigen Handeln der Hofer Ausländerbehörde haben. Es sei sogar als kulant zu bewerten, dass die Stadt die Ausweisung von sich aus auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt habe. Dazu seien nicht viele bayerische Ausländerbehörden bereit.
Auch bei der Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie, der durch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention geboten ist, sei dem Amt kein Fehler vorzuwerfen. Zwar habe der 31-Jährige vier Kinder mit drei Frauen, doch die hätten einmütig ausgesagt, dass sich der Vater wenig oder überhaupt nicht um seine Kinder gekümmert habe. Er stehe bei der öffentlichen Hand mit erheblichen Summen in der Kreide, die als Unterhaltsvorschuss vorgestreckt wurden. Einen nennenswerten Kontakt gebe es nur mit der ältesten Tochter, die dem Vater regelmäßig Briefe ins Gefängnis schreibt und die ihn dort auch schon besucht hat.
Erst in der Haft geheiratet
Auch die Ehe schütze den Türken nicht vor der Abschiebung. Schließlich habe der 31-Jährige seine jetzige Frau erst 2006 geheiratet, als er bereits in Haft saß. Wenn das Gericht darin auch keine "Schutz-Ehe" sah, so sei die Verbindung doch nicht so zu werten, dass sie einer Abschiebung entgegenstehe. Schließlich, so die Richter, bestünden auch Kontaktmöglichkeiten in einem Türkeiurlaub, und es könnten "Betretungsrechte" für Kurzbesuche vereinbart werden.
Auch von einer positiven Sozialprognose könne zumindest gegenwärtig nicht gesprochen werden. Zwar habe der Kläger die Haft genutzt, um den Realschulabschluss nachzuholen. Im Gefängnis sei er aber wieder beim Haschischkonsum erwischt worden. Die Strafrichter hätten bei seiner letzten Verurteilung ausdrücklich eine "erhebliche kriminelle Energie" festgestellt.
Der Kläger wandte ein, dass er zu einer Drogentherapie bereit sei. In der Türkei gebe es hierzu keine Chance und auch in der Haftanstalt könne er keine Therapie beginnen, solange er von der Abschiebung bedroht sei. Dieses Argument ließen auch die Verwaltungsrichter gelten. Sie schlugen einen Vergleich vor, wonach der 31-Jährige erst nach dem Abschluss einer Drogentherapie abgeschoben wird. Diese muss sich jedoch unmittelbar an die Haft anschließen. Wenn die Therapie - etwa wegen fehlender Kostenübernahmen - nicht zustande kommt oder abgebrochen wird, folgt die sofortige Ausweisung.
Während der Kläger diesen Vorschlag sofort annahm, hat die Stadt Hof zwei Wochen, um sich zu erklären. Mit der Ausweisung verliert der 31-Jährige übrigens auch die bisher unbefristete Niederlassungserlaubnis und muss bei einer Rückkehr erst eine neue Erlaubnis erlangen.

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