Münchberg – Nach der dramatischen Verwechslung im Operationssaal, wegen der eine 78-jährige Patientin an der Hochfranken-Klinik Münchberg statt am Bein am Darm operiert wurde (wir berichteten), hat die Krankenhaus-Leitung nun auch drastische arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen: Den beiden an der Fehloperation beteiligten Chefärzten wurde am Freitag die fristlose Kündigung zugestellt.
Wie der bei dem Eingriff zuständige Chefarzt der Anästhesie-Abteilung unserer Zeitung am Freitagabend auf Anfrage bestätigte, seien ihm und seinem Kollegen, dem Chefarzt der Chirurgie, die Kündigungsschreiben am Freitag zugegangen.
Zu den Vorfällen, die am 29. Februar zur Patienten-Verwechslung geführt hatten, könne er sich wegen des schwebenden Verfahrens nicht äußern, sagte der 53-jährige Mediziner, der erst im Juli 2007 seinen Dienst in Münchberg angetreten hatte. Sein Kollege, seit 1980 chirurgischer Oberarzt in Münchberg und seit April 2007 Abteilungschef der Chirurgie, war für die Presse nicht zu sprechen.
Neben den beiden Chefärzten sind nach Informationen der Frankenpost drei weitere Mitglieder des Klinikpersonals wegen der Vorfälle vom Dienst suspendiert.
Wie berichtet, hätte eine 78-jährige Rentnerin aus dem Raum Münchberg am Bein operiert werden sollen. Stattdessen erwachte sie mit einem künstlichen Darmausgang aus der Narkose. Dieser Eingriff war für eine andere Patientin vorgesehen gewesen. Die Hofer Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen aufgenommen.
Den an dem Versehen Beteiligten steht voraussichtlich eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung ins Haus. Wegen der Schwere der dem Verwechslungsopfer zugefügten Gesundheitsschädigung müssen die Beteiligten bei einer Verurteilung mit Haftstrafen von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis hin zur gesetzlichen Maximalhöhe von 360 Tagessätzen rechnen.
Anders als im Strafrecht wird im Zivilrecht zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Nur wenn das OP-Team nach Auffassung eines Gerichts grob fahrlässig gehandelt hat, könnten die Verurteilten von der Haftpflichtversicherung der Klinik in Regress genommen werden.
Die Versicherung der Klinik haftet für Schmerzensgeldansprüche des Kunstfehler-Opfers und muss darüber hinaus alle Folgekosten des durch die Fehloperation verursachten Gesundheitsschadens, inklusive notwendiger Pflege, bezahlen.

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