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Das Grundgesetz schützt die Menschen- und Bürgerrechte - mithin auch Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Doch es gibt Meinungen, die zu haben zwar jedem erlaubt ist, sie zu äußern aber künftig nicht mehr. Wer öffentlich das Naziregime billigt, verherrlicht oder die Verbrechen von Hitler, Himmler und Konsorten rechtfertigt, macht sich der Volksverhetzung schuldig. Veranstaltungen, bei denen genau dies geschieht, können ohne Weiteres verboten werden. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt. Und damit endlich Rechtssicherheit geschaffen.
Die Richter haben die Meinungsfreiheit und den Schutz der Opfer des braunen Mobs gegeneinander gestellt und abgewogen. Endlich hat ein Gericht unumstößlich als Verfassungswahrheit erkannt, dass die Opfer des Nationalsozialismus vor Verhöhnung geschützt werden müssen. Die moralische Pflicht Deutschlands ist es, niemals zuzulassen, dass Millionen von Menschen nach ihrem Tod von braunen Ideologen ein zweites Mal gedemütigt werden.
Natürlich bedeutet dies, dass ein hohes gesellschaftliches Rechtsgut beschränkt wird, die Meinungsfreiheit. In der Abwägung haben die Karlsruher Richter weise entschieden. Sie haben sehr genau differenziert zwischen der verfassungsrechtlich erlaubten Meinungsäußerung auch unbequemer oder absonderlicher Vorstellungen und dummer, gefährlicher und hetzerischer Propaganda.
Eine starke Demokratie, die von echten Demokraten gelebt wird, hält den Streit der Anschauungen aus, ohne daran Schaden zu nehmen. Und sie hat den Mut, Unrecht als solches zu erkennen und zu verbieten.


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