Kulmbach Was Hundehalter wissen sollten

Rainer Unger
Sehr unterhaltsam war der Vortrag von Berthold Martin zum Thema "Rechtliches um den Hund". Foto: Rainer Unger

Herrchen und Frauchen sollten ausreichend versichert sein, was ihre Vierbeiner angeht. Das rät Rechtsanwalt Berthold Martin bei einem Vortrag im Café Clatsch.

 
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Kulmbach - Um gute Ideen für Vorträge nie verlegen sind die Organisatoren des Café Clatsch. Um das Thema "Rechtliches um den Hund" ging es beim jüngsten Vortrag, den Rechtsanwalt Berthold Martin hielt.

Mit einem witzigen Einstieg zog der Referent die Aufmerksamkeit sofort auf sich, denn er ging kurz auf die Frage ein, warum große Hunde nicht so alt werden wie kleine, eine Tatsache, die bisher auch wissenschaftlich nicht erklärt werden kann.

"An der Größe kann es nicht liegen, denn der Elefant wird deutlich älter als die Maus", verdeutlichte er und hatte damit die Lacher auf seiner Seite. Im nächsten Moment war er aber auch schon beim Thema, führte auf, dass die Hundehaltung verschiedene Rechtsbereiche betrifft und sich insofern als sehr vielschichtig zeigt. Es geht dabei vor allem um die Gebiete öffentliches Recht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und um zivilrechtliche Ansprüche.

Im ersten Bereich enthalten ist zum Beispiel das Tierschutzgesetz, dem zufolge es verboten ist, Hunden zum Zwecke der Ausbildung Schmerzen, insbesondere durch Elektroreizgeräte, zuzufügen. Damit kann man seines Erachtens aber eh keine vertrauensvolle Basis zum Hund aufbauen, betonte der Hundehalter auch aus praktischer Erfahrung heraus.

Die Kampfhunde-Verordnung sei in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, erklärte Martin. In Bayern seien die Hunde in zwei Kategorien aufgeteilt. Zur ersten gehören zum Beispiel der American Pitbull und der American Staffordshire, für deren Haltung ein berechtigtes Interesse des Halters nachzuweisen ist, was seiner Kenntnis nach nicht möglich ist. Ein Problem ergebe sich, wenn ein Tier der ersten Kategorie in ein Tierheim aufgenommen wird, denn es ist in Bayern nicht weiter vermittelbar. Das bedeutet, der Hund bleibt bis zu seinem Tod im Tierheim, es sei denn, er wird in ein Tierheim in einem anderen Bundesland weitergegeben.

Bekannteste Rasse der Kategorie zwei ist der Rottweiler. Hier ist die Haltung nach einem bestandenen Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten sogenannten Negativzeugnis möglich. Nicht in den Listen enthalten ist der Schäferhund, obwohl er, was Beißvorfälle betrifft, weit vorne dabei liegt. In Fachkreisen sei diese Einteilung umstritten, außerdem könne sich das Wesen eines Hundes im Laufe der Jahre verändern, sagte Martin.

Die Rasse allein sei allerdings nicht ausschlaggebend für ein aggressives Verhalten. Viel entscheidender seien die züchterische Selektion und die Erziehung. Über Generationen lassen sich Wesensmerkmale verstärken oder auch beseitigen. Berthold Martin nannte als Beispiel den Golden Retriever, der als Blindenhund gezüchtet wird.

Gibt es in Bayern keine generelle Leinenpflicht, ist dies in anderen Bundesländern und insbesondere im Ausland teils völlig anders. Mitunter sind Besonderheiten zu beachten. Zum Beispiel müssen in manchen Kantonen der Schweiz Hunde vom 1. April bis Ende Juli bei Waldspaziergängen angeleint werden. In Basel wiederum gibt es Bereiche, wo sogenannte Leinenpflichtschilder aufgestellt sind. In Dänemark gilt ein Einreiseverbot für bestimmte Rassen, zudem kann die Polizei dort bei schwerwiegenden Beißvorfällen das Einschläfern des Tieres veranlassen. Er könne daher nur jedem, der mit seinem Hund ins Ausland will, raten, sich vorher über die Bestimmungen des Landes zu unterrichten.

Traurig ist es Martin zufolge, dass man extra darauf hinweisen muss, dass es - auch in Kulmbach - verboten ist, öffentliche Straßen durch Tiere verunreinigen zu lassen. Immer noch gebe es Unbelehrbare, die die Hinterlassenschaften ihres Hundes einfach liegen lassen. Fast noch mehr regt ihn auf, wenn manche zwar den Kot in die dafür vorgesehenen Tüten füllen, dann aber diese gefüllt einfach liegen lassen. Diesen Menschen fehle nicht nur die Erkenntnis, sie bringen zudem die Hundehalter allgemein in Verruf. Der Rechtsanwalt verwies auch darauf, dass in Deutschland Pfeffersprays, soweit sie als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, nicht dem Waffengesetz unterworfen sind. Der Einsatz gegen Menschen hingegen werde in der Regel als gefährliche Körperverletzung gesehen, wenn kein nachweisbarer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Schließlich ging Berthold Martin auf Schadensersatzansprüche im Zivilprozess ein. Hier sei grundsätzlich der Kläger beweispflichtig, was sich in der Praxis für den Geschädigten als problematisch darstellt, sofern es keine unabhängigen Zeugen gibt. Unterschieden werde hierbei zudem zwischen sogenannten Luxustieren und Nutztieren. Letzteres seien Hunde, die dem Beruf des Halters zu dienen bestimmt sind, wie zum Beispiel der Jagdhund des Försters, der Hütehund des Schäfers und der Wachhund auf einem landwirtschaftlichen Anwesen. "Luxushunde hält man sich aus Spaß an der Freude", fuhr der Referent fort, sprich als Hobby oder aus Liebe zum Tier. In beiden Fällen gibt es eine unterschiedliche Gefährdungshaftung. In jedem Fall könne er aber jedem Hundehalter nur raten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Tier abzuschließen. Seine Ausführungen lockerte Berthold Martin durchgehend mit diversen Beispielen aus der Praxis auf.

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