Frankfurt/Main - Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und am Donnerstag veröffentlicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Verlag, der Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin herausgibt. Beklagte ist eine «non profit Corporation», über die rund 50.000 Bücher kostenlos abrufbar sind - darunter 18 Werke der drei Autoren. Ihre Werke sind nach deutschem Urheberrecht in deutscher Sprache noch nicht gemeinfrei. Die Betreiber der Plattform argumentieren, sie unterlägen nur US-Recht.

Das OLG entschied: Ein Plattform-Betreiber ist für zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen hat - es genügt, dass er sich die Inhalte «zu eigen» gemacht hat. Deutsche Gerichte seien international zuständig, da die Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können.

Erst am Dienstag hatte das OLG Frankfurt ein anderes Urheberrechts-Urteil gefällt: Wer umfangreiche Textpassagen aus öffentlich gehaltener Rede zitiert, kann sich auf das Zitatrecht berufen. Es gab damit einem Onlinemedium im Streit mit dem Schweizer Schriftsteller Christian Kracht recht.