Auch wenn die Betroffenen aufgrund des Einkommens keinen regelmäßigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, kann für den Monat, in dem eine hohe Nachzahlung fällig wird, ein solcher Anspruch entstehen. Die Nachzahlung erhöht nämlich in diesem Monat den Aufwand für die Miete und ist in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage können sich die Jobcenter bzw. Sozialämter bei Neuanträgen nicht auf die örtlichen Angemessenheitsgrenzen berufen, heißt es in der Mitteilung. Wichtig sei, dass die Betroffenen den Antrag unbedingt in dem Monat stellen, in dem die Nachzahlung fällig wird. Wenn auf der Abrechnung keine konkrete Zahlungsfrist genannt wird, ist die Forderung in dem Monat fällig, in dem die Rechnung erhalten wurde. Arbeitnehmer und Arbeitslose wenden sich an das Jobcenter. Für Rentner ist (in der Regel) das Sozialamt zuständig.