Der Staatsanwalt verweist eingangs auf zwei Mordmerkmale der Anklage. Heimtücke und niedrige Beweggründe. „Weitere Aspekte sind in der Beweisaufnahme dazugekommen“, merkt er an und zählt auf: Wut, Kränkung durch die Geschädigte und ein niedriges Selbstwertgefühl. Der Staatsanwalt wirf die Frage einer vorbehaltlichen Sicherungsverwahrung auf. „Für mich wäre schon zu überlegen, ob diese Anordnung in Betracht kommt.“ Heißt: Unabhängig vom Strafmaß sei nicht auszuschließen, dass Leon D. im Anschluss an eine Haft nicht mehr in Freiheit kommt.