„Ein katastrophales Signal“
Kratzer nannte die Entscheidung „ein katastrophales Signal“. Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnische Herkunft auf der anderen Seite unterscheide, könne er nicht nachvollziehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskriminierungsmerkmals würden ein großes Problem. „Vielleicht ist die Sensibilität noch nicht da, sei es in der Bevölkerung oder sei es auch bei den Gerichten“, sagte Kratzer der Deutschen Presse-Agentur. Hier sei eine Entscheidung „abseits des Gesetzes“ getroffen worden.
Tatsächlich geht es in Paragraf 19 um „eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“. Kratzers Anwalt hatte bei der Verhandlung Ende Februar betont, all die Merkmale stünden dort gleichrangig. Der Paragraf bezieht sich aber eben auf Massengeschäfte, so der BGH.
Antidiskriminierungsgesetz seit 2006 in Kraft
Vielleicht ist das letzte Wort auch noch nicht gesprochen: Kratzer will sich die Urteilsbegründung genau anschauen und eventuell vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Das Thema sei größer angelegt. „Es geht ja hier um wesentliche gesellschaftliche Probleme: dass Ältere möglicherweise aus der Gesellschaft ausgestoßen werden, ihre Teilhabe nicht gewährleistet ist für alle Bereiche des Lebens.“
Das Antidiskriminierungsgesetz ist seit 2006 in Kraft. Seither gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sechs Anfragen von Menschen, die sich wegen ihres Alters beim Einlass in Diskotheken oder Clubs diskriminiert sahen. Viel häufiger ging es um Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft beziehungsweise aus rassistischen Gründen (320 Anfragen) und wegen des Geschlechts (73).
Zu Fragen der Rasse und Herkunft gab es einem Sprecher zufolge auch schon relativ viel Rechtsprechung. In puncto Altersdiskriminierung fehlten aber Leitsätze zur Auslegung der Vorschriften, weshalb das Landgericht die Revision zum BGH zugelassen hatte. Nun herrscht Klarheit: Ü30-Partys dürfen Ü30-Partys bleiben.