Kein Problem sieht das Gericht zudem darin, dass womöglich manche Wahlkreise am Ende nicht durch einen Politiker oder eine Politikerin im Bundestag vertreten sind. Auch müsse das Wahlrecht nicht so gestaltet werden, dass aus jedem Bundesland entsprechend dem Bevölkerungsanteil Wahlkreisbewerber in den Bundestag einziehen. "Es wäre ohnehin verfehlt, Wahlkreisabgeordnete als Delegierte ihres Wahlkreises anzusehen", sagte die Vorsitzende Richterin Doris König. Sie seien gemäß Grundgesetz Vertreter des ganzen Volkes und allein ihrem Gewissen verantwortlich. (Az. 2 BvF 1/23 u.a.)
Welche Lösungsmöglichkeiten für die Sperrklausel gibt es?
Gerade mit Blick auf die langjährige und weiterhin angestrebte Zusammenarbeit von CSU und CDU samt gemeinsamem Wahlprogramm und einer gemeinsamen Fraktion schlägt der Senat vor, kooperierende Parteien auch bei Anwendung der Sperrklausel gemeinsam zu berücksichtigen. Allerdings heißt es im nächsten Satz, dass auch andere Varianten der Änderung denkbar seien. Der Gesetzgeber hat prinzipiell viel Gestaltungsspielraum und darf nach Auffassung des Senats auch Neuerungen im Wahlrecht einführen, die "Wählerinnen und Wählern ebenso wie Bewerbern und Parteien ein Umdenken abverlangen".
Wer sind Gewinner und Verlierer der Entscheidung?
Kommt darauf an, wen man fragt. SPD, Grüne und FDP begrüßen, dass das Herzstück ihrer Reform - die Deckelung auf 630 Sitze - grünes Licht vom Verfassungsgericht bekommen hat. Vertreter von Linken und Union hingegen freuen sich vor allem über die Wiederbelebung der Grundmandatsklausel - und dass die Ampel somit zumindest eine Teilniederlage kassierte.