Feuerwerk und Gruppen
Eine Ansammlung bedeutet, dass Menschen zufällig zusammentreffen, also etwa, weil sie gemeinsam ein Feuerwerk beobachten. Von einer Versammlung dagegen spricht man, wenn mehrere Personen für einen gemeinsamen Zweck zusammenkommen, also etwa dem Zünden von Feuerwerkskörpern.
Beides ist auch in diesem Jahr wieder verboten. Ziel des Verbots ist es, zu verhindern, dass sich an Silvester und am Neujahrstag größere Gruppen auf der Straße aufhalten.
Feuerwerk und Online-Handel
Im letzten Jahr betraf das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern neben dem stationären Handel auch den Online-Handel. Außerdem wurde das Verkaufsverbot mit rückwirkender Gültigkeit umgesetzt. Das heißt, auch vor dem Verbot getätigte Bestellungen, die das Lager der Shops noch nicht verlassen hatten, durften nicht mehr an die Kunden versandt werden.
Böllern an Silvester
Im letzten Jahr gab es zumindest kein generelles Feuerwerksverbot im privaten Bereich. Auch im jetzigen Bund-Länder-Beschluss ist nicht von einem Feuerwerksverbot im privaten Umfeld die Rede.
Das heißt: Feuerwerkskörper, die noch im Keller lagern oder im Ausland gekauft werden, dürfen fernab der verbotenen Plätze und unter Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen (bislang nur für Ungeimpfte) auch gezündet werden. Allerdings besteht die klare Empfehlung der Bundesregierung, auf das Knallen an Silvester zu verzichten, um das Verletzungsrisiko niedrig zu halten.
Was wo gilt, entscheiden die Länder, Städte und Gemeinden. Wie schon 2020 gibt es regionale Böllerverbotszonen, Ausgangsbeschränkungen und das generelle Verbot, Feuerwerk abzubrennen.
Geimpfte und Genesene
Sind alle Teilnehmer einer Party zweifach geimpft, könnten selbst in Städten und Kreisen mit einer Inzidenz von 350 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bis zu 50 Menschen zusammen feiern – sogar in Innenräumen.
In Außenbereichen dürften es bis zu 200 Personen sein. Doch nicht alle Bundesländer ziehen bei dieser Regelung mit.
Ungeimpfte
Schlechter sieht es für Ungeimpfte aus, für die generell deutschlandweit Kontaktbeschränkungen gelten. Sie müssen sich bei Feiern – auch im privaten Bereich – auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränken.
Kinder bis zum Ende des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.