Doppelmord von Mistelbach Gericht verhängt lange Haftstrafen

, aktualisiert am 23.01.2023 - 12:47 Uhr

Urteilsverkündung im Doppelmord-Prozess von Mistelbach: Die beiden jungen Angeklagten müssen lange ins Gefängnis. Hannah S. (17) für neun Jahre und sechs Monate, Felix S. (19) für 13 Jahre und sechs Monate. Beide sind des zweifachen Mordes schuldig gesprochen. „Ohne Hannah gibt es diese Tat nicht“, sagt die Vorsitzende Richterin Andrea Deyerling.

 
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Felix hat die Eltern seiner damaligen Freundin Hannah in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar vergangenen Jahres mit zahlreichen Messerstichen im Schlaf umgebracht. Zwölf Stiche trafen den Vater, einer davon mit solcher Wucht, dass er durch die Schädeldecke das Gehirn traf. Auch bei der schlafenden Mutter war die Gewalt unvorstellbar, mit der Felix auf das wehrlose Opfer einstach: Er habe knöcherne Strukturen zerstört, so die Richterin.

Das Motiv: Hannahs Hass auf die Eltern. Die beiden haben, so ist sich das Landgericht Bayreuth sicher, die Tat gemeinsam geplant. Vor allem Hannah habe davon profitiert. Sie hat ihrem Freund falsche und nicht belegbare Gewalttaten ihres Vaters vorgeflunkert. Sie handelte aus „anlasslosem Hass“ auf ihre Eltern.

Felix sollte die Tat ausführen, gekleidet völlig in Schwarz. Hannah sollte im ersten Stock bleiben und die jüngeren Geschwister davon abhalten, die Polizei zu rufen. Sie gab Felix Handschuhe und Stirnlampe. Er zog noch eine Skimaske auf und bewaffnete sich mit einem acht Zentimeter langen Messer. „Du siehst sexy aus“ in deiner Montur, sagte Hannah zu ihrem Freund, als er das gemeinsame Zimmer im Mistelbacher Haus verließ und ins Schlafzimmer der Eltern seiner Freundin ging.

So ging er nach unten in das Schlafzimmer der Eltern und erstach erst den Vater mit mehreren Stichen, dann die Mutter. Der Vater wollte Felix noch aufhalten, aber dieser stach immer und immer wieder zu. Dann ging Felix auf die andere Seite des Bettes und erstach die Mutter. Als diese schrie und sich aufbäumte, drückte er sie mit der freien Hand aufs Bett und stach so oft zu, bis sie starb.

Derweil hielt Hannah im ersten Stock die jüngeren Geschwister davon ab, die Polizei zu rufen. Ihrem ältesten, 14-jährigen Bruder erklärte sie, das sei nicht so schlimm, Felix könne sie alle adoptieren – und sie könnten im Haus wohnen bleiben. Beim Anblick des Mörders seiner Eltern mit blutverschmierten Händen wollte er nochmals die Polizei rufen – und die beiden verhinderten auch dieses.

Während Felix gestanden hatte, hatte Hannah bis zum Schluss der Verhandlung an der Version festgehalten, sie habe von all dem nichts mitbekommen. Dieser Version schenkte das Gericht allerdings keinen Glauben. „Alles widerlegt“, sagte die Richterin. „Ohne Hannah gäbe es diese Tat nicht.“

Hannahs Verteidiger Wolfgang Schwemmer, der für seine Mandantin einen Freispruch gefordert hatte, war zu keiner Erklärung bereit. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass er in Revision geht.

Während er wohl bereut, „die Jugendkammer hat einen beginnenden Prozess erkannt“, so die Richterin, er setze sich mit den Folgen seiner Tat auseinander. Er habe „in weiten Teilen“ der Verhandlung geweint, so die Richterin. Die Kammer sei überzeugt „es ging um das, was er angerichtet hat“ und es ging um die Frage, „wie die Emotionen gezeigt“ worden seien. Das sei kein Taktieren gewesen.

Eine ausführliche Version mit Details aus der deutlich mehr als eine Stunde dauernden Urteilsbegründung lesen sie hier.

Am Montagabend veröffentlichte das Landgericht Bayreuth folgende Pressemitteilung zur Urteilsbegründung:

"Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagten in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2022 auf Initiative von Hannah S. deren Eltern, das Arztehepaar Antje S. und Stefan S. aus Mistelbach, gemeinschaftlich in deren Schlafzimmer töteten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte Hannah S. aufgrund eines anlasslosen, übersteigerten Hasses gegen ihre Eltern diese tot sehen wollte und daher ihren damaligen Freund Felix S. über Monate hinweg manipulierte, indem sie sich fälschlich als Opfer einer elterlichen Unterdrückung und körperlicher Übergriffe durch ihren Vater darstellte.

Obwohl Felix S. bereits seit November 2021 zunächst temporär und ab Dezember 2021
dauerhaft im Einfamilienhaus der Familie S. gelebt und selbst nie entsprechende eigene Wahrnehmungen gemacht hatte, glaubte er die fortlaufenden Behauptungen von Hannah S. über ihre angeblich schreckliche Behandlung durch die Eltern bis zuletzt. Nachdem beide Angeklagte noch mit der Familie von Hannah S. einen gemeinsamen Fernsehabend verbracht hatten, fassten sie in den späten Abendstunden des 8. Januar 2022 auf Initiative von Hannah S. den gemeinsamen Entschluss, Antje und Stefan S. zu töten. Hannah S. reichte Felix S. Hilfsmittel zur Tatausführung und bestärkte diesen zudem verbal in dessen Entschluss zur Tatbegehung. Sodann begab sich Felix S. am 9. Januar 2022 gegen 00:30 Uhr in Ausführung des gemeinsamen Tatplanes in dunkler Kleidung im Schutz der Dunkelheit in das im Untergeschoss des Anwesens gelegene Schlafzimmer von Antje und Stefan S., vergewisserte sich, dass beide schliefen und stach sodann mit einer Vielzahl an Stichen zunächst auf Stefan S. und anschließend wiederum mit einer Vielzahl an Stichen auf die immer noch schlafende Antje S. ein. Währenddessen sicherte Hannah S. die unmittelbare Tatausführung ab, insbesondere indem sie ihren durch Schreie der Mutter aufgewachten vierzehnjährigen Bruder daran hinderte, den Eltern zur Hilfe zu eilen. Im Anschluss an die Tatausführung versuchte Felix S., die Tat als Ergebnis eines Einbruchs erscheinen zu lassen. Sodann unterbanden die Angeklagten gemeinsam mehrere Versuche zweier jüngerer Geschwister von Hannah S., den Notruf zu alarmieren. Hinsichtlich beider Angeklagter sah die Jugendkammer das Mordmerkmal der Heimtücke als erwiesen an, bei Hannah S. bejahte sie wegen des Tatmotivs Hass darüber hinaus auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe.
Während Felix S. seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an einräumte und abeinem späteren Zeitpunkt auch Hannah S. belastete, bestritt diese ihre
Tatbeteiligung bis zuletzt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, in der neben vier Sachverständigen insgesamt 33 Zeuginnen und Zeugen vernommen
wurden, darunter auch zwei minderjährige Geschwister von Hannah S., ist die Große Jugendkammer gleichwohl davon überzeugt, dass auch Hannah S. die Tat als Mittäterin begangen hat. Insbesondere konnte die Kammer eine Falschbezichtigung durch Felix S. ausschließen. Die Jugendkammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte ein besonders hohes Maß an Schuld auf sich geladen haben. Hinsichtlich des Angeklagten Felix S., der die Tat als Heranwachsender begangen hat, hat die Kammer auf die Anwendung von Jugendrecht entschieden. Wegen der besonderen Schwere der Schuld hat sie allerdings von der seit 2012 gesetzlich bei Heranwachsenden bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, über das grundsätzliche Höchstmaß von 10 Jahren Jugendstrafe hinauszugehen und der Verurteilung einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Jugendstrafe zu Grunde zu legen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 JGG). Bei der Jugendlichen Hannah S. betrug das Höchstmaß der Jugendstrafe demgegenüber 10 Jahre.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig."

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