EU-Gutachter legt sich fest Airlines haften bei umgekipptem Kaffee im Flugzeug

Ein Becher voll heißem Kaffee kommt im Flugzeug ins Rutschen, ein Mädchen erleidet Verbrennungen. Hat die Passagierin in einem solchen Fall Anspruch auf Schadenersatz? Ein wichtiger EU-Gutachter hat dazu eine klare Meinung abgegeben.

 
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Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich festgelegt: Verbrennungen durch im Flugzeug umgekippten Kaffee fallen unter Verletzungen durch ein an Bord plötzlich eintretendes Ereignis, das der Fluggast nicht verursacht hat. Foto: Arne Immanuel Bänsch Foto: dpa

Luxemburg - Ein Becher Kaffee schwappt während eines Fluges über und ergießt sich über Arme oder Beine. Was aber, wenn der Kaffee heiß ist und der Passagier Verbrennungen erleidet? Nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters können Betroffene dann von der Airline Schadenersatz verlangen.

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Bei Verletzungen durch jedes an Bord oder beim Ein- und Aussteigen plötzlich eintretende Ereignis, das der Fluggast nicht selbst verursacht habe, könne die Fluglinie haftbar gemacht werden, erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Henrik Saugmandsgaard Øe, am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-532/18). Seine Einschätzung spielt für die obersten EU-Richter eine bedeutende Rolle. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.

Im konkreten Fall ging es um eine damals Sechsjährige, die 2015 mit der inzwischen insolventen Fluglinie Niki mit ihrer Familie von Mallorca nach Wien flog. Während des Fluges servierte eine Flugbegleiterin Getränke. Das Mädchen lehnte sich zu diesem Zeitpunkt über die Armlehne an seinen Vater an.

Der Vater nahm von der Flugbegleiterin einen deckellosen Becher mit frisch gebrühtem heißen Kaffee entgegen, den er auf dem am Vordersitz befestigten Klapptisch abstellte. Er fragte noch nach Milch, der Becher geriet dann ins Rutschen, der Kaffee ergoss sich über seine Tochter. Sie erlitt dabei Verbrennungen zweiten Grades auf etwa zwei bis vier Prozent der Körperoberfläche. Dabei handelt es sich um mittelschwere Verbrennungen, die in der Regel mit oder ohne Narben verheilen.

Die Klägerin fordert jetzt von der Airline Schadenersatz. Diese hält allerdings dagegen, dass kein Unfall vorliege, der von der Fluglinie oder den Mitarbeiterin herbeigeführt wurde. Das Ereignis beruhe auch nicht auf einem für die Luftfahrt typischen Risiko. Sie könne deshalb nicht haftbar gemacht werden.

Der EuGH-Generalanwalt folgt dieser Sichtweise allerdings nicht. Nach dem Luftfahrtübereinkommen von Montreal, das für die EU maßgeblich sei, könnten Betroffene nicht dazu verpflichtet werden, ein "für die Luftfahrt typisches Risiko" nachzuweisen. Dies würde nämlich andernfalls dazu führen, dass etliche Schadensfälle künftig ausgeschlossen wären und die Airlines praktisch nur noch in Fällen schwerer Turbulenzen oder bei Abstürzen haftbar gemacht werden könnten. Ziel des geltenden Rechts sei aber, einen guten Schutz der Fluggäste sicherzustellen, meinte er weiter.

Die Einschätzung des Gutachters ist für die EuGH-Richter nicht bindend. In vielen Fällen folgen sie ihr aber. Über den konkreten Fall müsste das Gericht in Österreich anschließend noch auf Grundlage des grundsätzlichen EuGH-Urteils entscheiden.