Frage des Tages Die Sache mit der Kontrolle

Von ihrer Küche aus organisiert Daniela Faltenbach den Unterricht mit ihren Schülerinnen und Schülern. Das Büro ist von Ehemann Heiko belegt, der ebenfalls im Home-Office arbeitet. Foto: pr

Ein Leser macht sich Gedanken um das Homeoffice. Er fragt sich, ob über kurz oder lang dort nicht der Arbeitsschutz neu verhandelt werden muss. "Ich habe erst im Radio gehört, dass viele Menschen jetzt Probleme mit dem Rücken bekommen", sagt der Anrufer.

 
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Das sei nachvollziehbar, betont der Anrufer. Immerhin habe ja nicht jeder daheim einen Arbeitsplatz mit Schreibtischstuhl. Doch er möchte gerne wissen: "Wer kontrolliert eigentlich, ob die Mitarbeiter zu Hause überhaupt arbeiten?" Immerhin gebe es ja auch Projekte, deren Zeitaufwand "von außen" gar nicht richtig bemessen werden kann. "Von Datenschutz möchte ich gar nicht erst reden", bemerkt der Leser. "Man hofft ja, dass nicht die ganze Familie Einblick in sensibles Material bekommt, wenn das im Wohnzimmer herumliegt."

In der Tat steht bei der Ausweitung von Homeoffice-Arbeitszeit die Wirtschaft vor einem Umbruch. "Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers im Homeoffice sind eingeschränkt", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich geschützt, der Arbeitgeber könne daher in der Regel keinen Zutritt verlangen.

Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber auch gewisse Kontrollpflichten. Die ergeben sich unter anderem daraus, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz im Homeoffice sorgen muss. Aber auch das geht nur im Rahmen des Zulässigen. "In die Wohnung kommt der Arbeitgeber also auch aus diesen Gründen nur mit einer Erlaubnis des Arbeitnehmers", so Bredereck. Er müsse dann taugliches Equipment zur Verfügung stellen und den Arbeitnehmer entsprechend unterweisen.

"In der Praxis regeln sich viele komplizierte Fragen einfach dadurch, dass der Arbeitnehmer ein Interesse am Arbeiten im Homeoffice hat und dem Arbeitgeber daher freiwillig entgegenkommt", sagt Bredereck. Geht es um andere Formen der Kontrolle, muss der Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers beachten. Das Bundesarbeitsgericht habe zum Beispiel den Einsatz von Keyloggern, die Eingaben auf der PC-Tastatur protokollieren, nur für den Fall des Verdachts einer besonders schweren Pflichtverletzung als zulässig erachtet. Auch Detektive dürfen nur unter dieser Voraussetzung eingesetzt werden. "Arbeitgeber, die es mit der Kontrolle übertreiben, laufen Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen", sagt der Fachanwalt. Zudem können heftige Bußgelder der Datenschutzbehörden drohen. K.D./dpa

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