Die einfachste Variante wäre, dass sich Mieter und Vermieter über eine Mieterhöhung einigen, das gebe Paragraf 557 Absatz 1 BGB vor. "Dafür wird der bestehende Vertrag zur Erhöhung der Miete geändert. Hinsichtlich der Höhe sind sie frei", sagt die Expertin. Insbesondere müsse sich nicht an den anderen mietrechtlichen Grenzen orientiert werden, sondern lediglich am Wuchertatbestand. "Es ist in der Regel jedoch nicht anzuraten, die Grenzen der Ortsüblichkeit zu überschreiten, da ansonsten die Bereitschaft der Mieter sich zu einigen, sinkt", sagt Wagner. Komme es zu keiner einvernehmlichen vertraglichen Lösung, hat der Vermieter Anspruch auf Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete . Die Miete kann dabei alle 15 Monate erhöht werden, die Erhöhung darf jedoch innerhalb von drei Jahren 20 Prozent nicht überschreiten. Diese (Kappungs-)Grenze liege sogar nur bei 15 Prozent, wenn die Landesregierung eine entsprechende Verordnung erlassen hat. K. D.