Laut früheren Urteilen des EuGH sind Wettbewerbsbeschränkungen durch die Verbände zulässig, wenn sie einen fairen sportlichen Wettstreit sicherstellen sollen. Der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof (BGH) wollte nun wissen, ob und wie diese Vorgaben auch auf das DFB-Reglement anzuwenden sind. Der EuGH stimmte einer Ausnahmemöglichkeit vom Kartellverbot grundsätzlich zu, betonte jedoch, dass im Einzelfall genau geprüft werden müsse, dass die Regeln die Wettbewerbsbeschränkung nicht direkt bezwecken, sondern in erster Linie ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgen. Dabei müsse nicht jede einzelne Regelung isoliert betrachtet werden, so der EuGH.