Wie finde ich heraus, wer der Grundversorger an meinem Wohnort ist? Man kann sich bei seinem Energielieferanten erkundigen oder auf der Rechnung nachsehen. Dort steht entweder dessen Name oder ein Code, der sich mithilfe der Webseiten codevergabe.dvgw-sc.de (Gas) beziehungsweise www.bdew-codes.de (Strom) entschlüsseln lässt.
Kann man die Filter auf Portalen so einstellen, dass alle Tarife angezeigt werden? Durch Voreinstellungen bei der Suche filtern die Portale zahlreiche Tarife trickreich heraus. „Wer es bei den Voreinstellungen belässt, bekommt nur diejenigen Tarife angezeigt, zu denen man direkt vom Portal aus wechseln kann, das müssen nicht die günstigsten sein“, erläutert Matthias Bauer. Eine direkte Wechselmöglichkeit bedeutet: Das Portal bekommt eine Provision vom Energieversorger für den Vertragsabschluss.
Um alle Tarife zu sehen, sollte man die Voreinstellungen ändern – was aber nur an versteckter Stelle möglich ist. So geht es bei Check 24: Nach dem Tarifvergleich wechselt man unter „Ihre Einstellungen“ und „Filtervoreinstellungen“ von „Empfehlung“ zu „Individuell“. Auf der sich öffnenden Webseite kann man dann unter „Nur Tarife mit Wechselmöglichkeit“ den Button „Nein“ anklicken. Bei Verivox funktioniert die Umstellung so: Nach dem Tarifvergleich den Button „Weitere Filtereinstellungen“ anklicken und auf der sich öffnenden Seite das Häkchen bei „Direkte Wechselmöglichkeit“ entfernen.
Welche Laufzeit sollte man wählen? Von den Portalen werden auch die Laufzeiten der angezeigten Tarife vorgegeben. Um flexibel auf neue Angebote reagieren zu können, raten die Verbraucherzentralen jedoch zu einem Tarif mit möglichst kurzer Laufzeit. „Ein Grundversorgungstarif kann sogar jederzeit mit einer Frist von nur 14 Tagen gekündigt werden“, sagt Verbraucherschützer Fabian Fehrenbach.
In Betracht komme in der derzeitigen Lage daher auch ein nur vorübergehender Wechsel in die Grundversorgung: „Wenn der Tarif des Grundversorgers moderat und tragbar ist, kann das eine Zwischenlösung sein, bis es einen günstigeren Sondertarif gibt.“ Nach Angaben des Experten gibt es auch Anbieter von Sonderverträgen mit nur zweiwöchiger Laufzeit. „Dann kann man immer ordentlich kündigen nach 14 Tagen ohne Begründung“, so Fehrenbach.
Maximal sollte ein Vertrag über zwölf Monate laufen, raten die Verbraucherschützer. Ordentlich kündigen kann der Kunde dann aber erst nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit. Das geht bei Verträgen, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden oder werden, mit einer Frist von einem Monat. Ältere Verträge verlängern sich jedoch um ein Jahr, falls der Kunde nicht rechtzeitig davor kündigte. Bei einer Preiserhöhung besteht aber stets das Recht zur Sonderkündigung.