Hierzu gehören beispielsweise laute Fernseher, Partys, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder der Betrieb etwa von Rasenmähern oder Laubbläsern auf Privatgelände.
Nachbarschaftsrecht
Für Alltagsbelästigungen in Mietshäusern gelten die Regelungen des zivilen Nachbarrechts. Der Lärmgeplagte kann auf der Grundlage von Paragraph 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“.
Mieter müssen ihr Recht nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (Paragraph 536 BGB – Stichwort: Mietminderung).
Kinderlärm
Da Baby- und Kleinkindgeschrei zur normalen kindlichen Entwicklung gehört, muss es hingenommen werden. Dazu zählt auch Lärm durch spielende Kinder in der Wohnung und im Freien. Gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Paragraph 22 Abs. 1a) ist dies keine „schädliche Umwelteinwirkung“ und muss im Wohnumfeld (Nachbarschaft oder Wohnhaus) hingenommen werden.
Sogar Fahrten mit dem Bobbycar und Spaziergänge mit dem Puppenwagen auf dem Parkett sind als „normale Fortbewegungsart“ von Kleinkindern erlaubt. Krach ist kindgerecht. Und was kindgerecht ist, ist von Rechts wegen erlaubt. Bei Kinderlärm, heißt es beim Deutschen Mieterbund, sei eine „erweiterte Toleranzgrenze“ angebracht.
Lärm in Mietshäusern
Hausverwaltungen oder Vermieter dürfen die Mittagsruhe vorschreiben. Der Mieter stimmt dem bei Mietabschluss zu. Während der Mittagsruhe ist Zimmerlautstärke erlaubt.
Auch nach 22 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus anderen Ruhestörungen in einem gewissen Maß tolerieren. Zu den erlaubten Ausnahmen gehören Rollladen runterlassen, Wasserspülung benutzen oder Kinderlärm.
Musikhören und Musizieren
Ganztägiges Musikhören in Zimmerlautstärke ist erlaubt, ebenso das Musizieren außerhalb der nächtlichen oder mittäglichen Ruhezeiten. Beim Musizieren halten Gerichte tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar.
Partys
Nach 22 Uhr handelt es sich bei Lärm um eine Ruhestörung und damit einen Verstoß gegen gesetzliche Ruhezeiten. Gastgeber von Partys können ein Bußgeld drohen, da der Lärm ein Verstoß gegen den Immissionsschutz ist.
Sollten sich Mieter sogar dauerhaft und nachweislich nicht an gesetzliche Ruhezeiten halten, riskieren sie die Kündigung Ihrer Wohnung.