Die einzige weitere Ausnahme im Gesetz ist der sogenannte Pastiche. Er wurde erst 2021 eingeführt. Er ersetzt die alte Regelung, wonach alle Übernahmen erlaubnisfrei waren, wenn das übernehmende Werk "selbstständig" war. Was mit Pastiche gemeint ist, wollte der BGH vom EuGH geklärt wissen.
Was hat es damit auf sich?
Der Begriff Pastiche erfasst laut dem EuGH Schöpfungen, die unter anderem an ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus müssten sie mit dem Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen, etwa die offene Nachahmung eines Stils, eine Hommage oder eine humoristische Auseinandersetzung.
Wie hat der BGH entschieden?
Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches genügt es laut dem Urteil, dass diejenigen, denen das Werk bekannt ist, dem Elemente entnommen sind, dies erkennen. Es komme nicht darauf an, ob die Schöpfer des nachfolgenden Werks das so beabsichtigt hätten, sagt Richter Koch. Zudem sei die Sequenz von elektronischer Musik in Hip-Hop - also ein anderes Genre - überführt worden, ein künstlerischer und kreativer Dialog habe stattgefunden. Der BGH wies die Revision gegen die jüngste OLG-Entscheidung zurück. (Az. I ZR 74/22)
Wie sind die Reaktionen darauf?
"Für die Musikbranche bedeutet das Rechtssicherheit: Sampling als erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Original ist zulässig - heimliche Übernahmen bleiben es nicht", erklärte Prof. Andreas Walter von der Anwaltskanzlei Schalast, der die Pelham-Seite vertritt. "Wer ein fremdes Klangfragment aufgreift, verändert und in einen neuen künstlerischen Zusammenhang stellt, kopiert nicht, sondern schafft." Schalast sieht hier auch einen grundlegenden Unterschied zum maschinellen Zerlegen und Neuzusammensetzen fremder Aufnahmen für das Training einer Künstlichen Intelligenz (KI), das gerade keinen solchen künstlerischen Zweck verfolge.
Von der Gegenseite gab es zunächst keine Reaktion auf das BGH-Urteil.
Experte Döhl sagt mit Blick auf den künstlerischen und kreativen Dialog, der Knackpunkt werde künftig sein, wie das neue zentrale Kriterium ausgelegt werde. "Hieran hängt maßgeblich, ob der Spielraum dafür, dass bei ungefragten Übernahmen Erlaubnisfreiheit herrscht, im Vergleich zum alten Recht mehr oder weniger gleich bleibt, sich spürbar verengt oder umgekehrt künftig weiter gezogen wird." Der EuGH habe hierzu wenig gesagt und auch der BGH unternehme keine systematische Konturierung dieser Kategorie.
Wenn ausreiche, dass zwei Arbeiten verschiedenen Genres der Popkultur angehören, läge die Hürde hin zur Erlaubnis- und Vergütungsfreiheit ganz schön niedrig, erklärt Döhl. "Deutlich niedriger als im alten Recht." Die Urteilsbegründung im Volltext bleibe abzuwarten. "Aber das Urteil dürfte erhebliche rechtspolitische Debatten nach sich ziehen."
Wie fällt die Bilanz aus?
Aufgrund der sich ändernden Rechtslage gibt es im Grunde für drei Zeiträume Entscheidungen: Für die Zeit bis 22. Dezember 2002 (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie) wurde rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden. Dies ist laut Schalast der wirtschaftlich mit Abstand bedeutendste Zeitraum: In ihn fallen demzufolge die Veröffentlichung von "Nur mir" und der weit überwiegende Teil der Verkäufe. Auf die Zeit ab 7. Juni 2021 bezieht sich das aktuelle Urteil, das ebenfalls zugunsten der Beklagten ausging.
Anders sieht es für die Zeit dazwischen aus - vom 22. Dezember 2002 bis 6. Juni 2021. Hier hatte das OLG den Klägern unter anderem dahingehend recht gegeben, dass sie Schadenersatz geltend machen können.
Ist mit dem BGH-Urteil die Sache erledigt?
Nein. Am Bundesverfassungsgericht ist noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die laut Sprecher den Zeitraum 2002 bis 2021 betrifft. Eine Entscheidung werde noch in diesem Jahr angestrebt. Hätte die Klage Erfolg, müsste sich der BGH noch einmal damit befassen. Und auch hinsichtlich des neuen Urteils ist eine Verfassungsbeschwerde denkbar, wie Döhl sagt.