Kein Angehöriger des Staates
Im Jahr 1954 wurde im „Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen“ durch die Vereinten Nationen festgehalten, dass ein Staatenloser eine Person bezeichnet, „die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“ Dies wurde im Jahr 2008 völkerrechtlich für verbindlich erklärt. Somit ist gesetzlich gesehen ein Staatenloser kein Angehöriger eines Staates und besitzt daher keinen Pass oder Ausweis. Er besitzt stattdessen Ersatzdokumente, welche so ähnlich aussehen. In diesen wird an der Stelle der Staatsangehörigkeit die Identifikation „XXA“ oder „XXX“ angegeben. Das Kürzel „XXA“ steht dabei für die offiziell anerkannte Staatenlosigkeit, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel zur Folge hat. „XXX“ hingegen steht für eine faktische Staatenlosigkeit, was bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und somit befristet.