Grundsteuer Diese Fehler sollte man vermeiden

Mit den richtigen Angaben lässt sich bei der Grundsteuererklärung viel Geld sparen. Foto: dpa/Jens Büttner

Ein Fehler kann schnell so richtig teuer werden. Damit das nicht passiert, hat das Finanzamt folgende Tipps, wie man Fehler bei der Grundsteuer vermeidet.

 
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Noch bis zum 2. Mai haben Haus- und Wohnungsbesitzer Zeit, die Grundsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die Frist wurde vom Freistaat Bayern verlängert, nachdem es zahlreiche Probleme und Beschwerden über die Reform der Grundsteuererklärung gab.

Vor allem die als kompliziert wahrgenommenen Neuerungen machen es vielen Grundbesitzern schwer, die Erklärung korrekt und fristgerecht einzureichen. Eine falsche Angabe kann schnell teuer werden. Damit das nicht passiert, hat das Finanzamt Kulmbach folgende Tipps, wie man Fehler vermeidet und so eine unnötig hohe Grundsteuer vermeidet.

Bei Garagen Freibetrag von 50 Quadratmetern beachten

In fast allen Fällen kann der Freibetrag von 50 Quadratmetern berücksichtigt werden, erläutert das Kulmbacher Finanzamt. So zum Beispiel beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.

In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 Quadratmetern übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen nur 25 Quadratmeter groß, so muss man Null in dieser Spalte eintragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht eingetragen werden.

Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 Quadratmetern prüfen

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, werden nur berücksichtigt, soweit die Fläche größer als 30 Quadratmeter ist. Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag übersteigt.

Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Wohnfläche angeben

In der Erklärung muss nur die Wohn-, nicht aber die Nutzfläche angegeben werden. Zubehörräume (wie z. B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) gehören nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche. Anders ist es bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche der Wohnung zur Wohnfläche. In diesen Fällen muss nur die Wohnfläche angegeben werden.

Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) entscheidend. Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

– aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,

– einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und

– ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

– Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

1. sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder

2. zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden. Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, fallen diese in die Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde?

Betroffene müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln.

Erste Möglichkeit: Man hat noch keinen Bescheid bekommen

1. Die Grundsteuererklärung wurde digital via Elster übermittelt:

Die Erklärung kann über Elster korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Dazu sollte man wie folgt vorgehen: Auf der Seite „Mein Elster“ unter dem Punkt „Meine Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.

2. Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer einfach erneut in der korrigierten Fassung abgeben.

Zweite Möglichkeit: Man hat bereits einen Bescheid erhalten. Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden. Sind mehrere Bescheide falsch, muss gegen alle Bescheide jeweils ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Weitere Informationen dazu sind in der Rechtsbehelfsbelehrung zu finden, die den Bescheiden beigelegt sind.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Frist übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer, heißt es vom Finanzamt.

Weitere Informationen unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

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