Die Schlaglöcher seien aufgrund ihrer Größe und Tiefe – laut allgemeiner Rechtsprechung und nach Einschätzung der Stadt – grundsätzlich noch kein verkehrsgefährdender oder bedenklicher Zustand. An den drei Zufahrten zur Hallstraße wiesen bereits seit 3. Februar Schilder auf die Schäden hin. „Die Stadt hat Sorge zu tragen, dass sich die öffentlichen Straßen und Wege in einem der Verkehrssicherungspflicht genügenden Zustand befinden. Demnach ist sie auch für die Beseitigung etwaiger Gefahrenstellen verantwortlich.“ Zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen sei die Straßenbehörde dazu verpflichtet, auf Schäden „in geeigneter Form“ aufmerksam zu machen, was durch die Beschilderung auch geschehen sei, betont die Medienstelle. Autofahrer müssten Fahrweise und Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sollte zu Schäden kommen, sei die Straßenbaubehörde von der Haftung ausgeschlossen, weil sie auf die Gefahrenstellen „rechtzeitig und ausreichend sichtbar“ aufmerksam gemacht habe.