Torsten R. verteidigt sich unter anderem damit, dass er mit den Entnahmen nur Unkosten bestritten habe, die er als Insolvenzverwalter ja selbst gehabt habe. So seien für diese Unternehmen ja auch Steuererklärungen oder die Erstellung einer Buchhaltung erforderlich gewesen.
Die Staatsanwaltschaft geht hingegen davon aus, dass ein Insolvenzverwalter prinzipiell nur auf Antrag und mit Zustimmung der Insolvenzgerichte Gelder aus der Masse entnehmen darf. Handelt er anders, verliert er jeglichen Vergütunganspruch. Da Torsten R. trotzdem mit den Gerichten abrechnete, erhöhe sich der Betrugsschaden noch einmal um 1,3 Millionen Euro.
Die Anklage geht ferner davon aus, dass sich der Jurist in vier Privatinsolvenzverfahren ungesetzlich bereichert hat. Hier habe er Menschen, die einen Insolvenzantrag stellten, über Jahre große und kleine Summen abstottern lassen. Das Geld habe er nicht an die Gläubiger weitergegeben, sondern behalten.