Kulmbach - Noch sind viele Ausführungsbestimmungen zu der vom 15. März an geltenden Impflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Deutschland nicht verfügbar. Doch sicher ist: Wer in einer der von dem neuen „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ betroffenen Einrichtung nach dem Stichtag noch tätig sein will, der muss vollständig geimpft sein. Betroffen sind Kliniken, Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, Arztpraxen und Rettungsdienste sowie zahlreiche andere, darunter auch Praxen für Physiotherapie oder Heilpraktiker.