Jubiläum in Höchstädt Streit entzweit die junge Gemeinde

Wie die „Orographische Charte von dem Fichtelgebirge“ von J. T. B. Helfrecht aus dem Jahr 1800 zeigt, setzte sich Höchstädt zu der Zeit aus vier Ortsteilen zusammen. Mit einem kleinen Kreis wurde die jeweilige Ortsbezeichnung markiert. Ein zusätzliches Fähnchen bedeutete einen Adelssitz und ein Spitztürmchen einen Pfarrsitz. Foto: pr.

2021 hätte Höchstädt einen besonderen Jahrestag feiern können: 200 Jahre politische Gemeinde. Aus dem Fest wurde nichts. Daher ein kleiner Rückblick auf die Geschichte.

 
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Höchstädt - Es war ein Jubiläum, das auch in der betroffenen Gemeinde zunächst wohl nur wenige auf dem Schirm hatten, das 2021 ordentlich hätte gefeiert werden sollen und das doch Corona zum Opfer gefallen war: 200 Jahre politische Gemeinde Höchstädt. Mit einem Regierungsentschluss vom 21. Februar 1821 wurden die beiden Ortsgemeinden Ober- und Unterhöchstädt zu einer politischen Gemeinde vereinigt.

Um das Jahr 1800 bestand Höchstädt aus vier Ortsteilen, sagt Dieter Hering, der sich seit Jahren mit der Geschichte seines Heimatdorfes befasst: „Im Norden lag der Ort ,Walddorf’, südlich davon Unterhöchstädt. Auch Mittelhöchstädt wurde gesondert benannt, und schließlich gab es Oberhöchstädt.“

Eigene Gerichtsbarkeit

Schulverweser Kößer, er war später Pfarrvikar in Höchstädt, beschrieb Höchstädt in den 1860er-Jahren als ein größeres Pfarrdorf. Es sei „sehr zerstreut gebaut, wird in Ober-, Mittel- und Unterhöchstädt eingeteilt und hat 134 Häuser mit 990 Seelen. Walddorf grenzt an Unterhöchstädt, zählt 18 Häuser mit 106 Seelen“. Hering zufolge – er beruft sich auf Aufsätze von Harald Stark und vom ehemaligen Höchstädter Pfarrer Matthias Ahnert – wurden in der Geschichtsbeschreibung aber immer nur Oberhöchstädt und Unterhöchstädt aufgeführt.

Markantester Bau in Oberhöchstädt ist das Rittergut, seit 1644 in Besitz der Wunsiedler Hospitalstiftung. Der jeweilige Lehnsherr verfügte über eine eigene Gerichtsbarkeit, das sogenannte Patrimonialgericht. Die vom Staat unabhängige, durch die adeligen Grundherren ausgeübte Rechtspflege gab es laut Hering bis Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland und Österreich. „Ebenso verhielt es sich mit Unterhöchstädt, wo die Herren von Waldenfels die Grundgerichtsbarkeit ausübten“, sagt Dieter Hering. Allerdings bildeten beide Orte schon immer eine Pfarrgemeinde. Eine Kirche gab es nur in Unterhöchstädt, in die alle Höchstädter gingen.

Unterste Verwaltungsbehörde

Im Jahr 1810 trat Napoleon das Bayreuther Land an das Königreich Bayern ab. „Unsere Region bekam die Bezeichnung ,Obermainkreis’“, erklärt Hering. Die neue Bezeichnung „Oberfranken“ wurde 1837 eingeführt.

Mit den Edikten von Mai, Juli und September 1808 erlaubte das Königreich Bayern die Bildung von Gemeinden als unterste Verwaltungsbehörde nach dem Landgericht (jetzt Landkreis). „Richtig in Gang kam die Gemeindebildung jedoch erst ab 1817, vor allem durch das Gemeindeedikt von 1818.“ Dabei wurden laut Dieter Hering bäuerliche Wirtschaftsgemeinden von mindestens 20 Familien zu Ruralgemeinden formiert. Aufgrund dieses Edikts wurden in Höchstädt zwei Ruralgemeinden gebildet: Oberhöchstädt und Unterhöchstädt. Die Aufsicht über die Ruralgemeinden übten die Landgerichte aus. Da es in Ober- und Unterhöchstädt adelige Gutsherrschaften gab, waren die beiden Ruralgemeinden dem Landgericht Selb nur mittelbar unterstellt. Die Gutsherren übten ja das Patrimonialgericht aus.

890 Einwohner

Das Verwaltungsorgan der Ruralgemeinden war der Gemeindeausschuss mit dem Ortsvorsteher. „Heute mit dem Gemeinderat und dem Bürgermeister zu vergleichen.“ Daneben gab es noch die Gemeindeversammlung, an der jedoch nur die Gemeindebürger teilnehmen durften, die das Bürgerrecht hatten. In der Regel waren es die Grundbesitzer.

Die beiden Ruralgemeinden Oberhöchstädt mit drei öffentlichen Gebäuden, 78 Wohnhäusern, 56 Nebengebäuden und 479 Einwohnern und Unterhöchstädt mit 62 Wohnhäusern, fünf Nebengebäuden und 411 Einwohnern bildeten zusammen den Pfarrort Höchstädt mit Kirche, Pfarrhaus und Schule. Diese Einrichtungen wurden von den Einwohnern beider Ortsteile benutzt. Erst mit dem Beschluss von 1821 wurden beide Orte zu einer politischen Gemeinde vereinigt. Aufzeichnungen aus dieser Zeit fehlen, sagt Hering. In einer späteren Chronik ist zu lesen, „dass über frühere Zeiten nicht mehr berichtet werden kann, da im Jahr 1829 in Unterhöchstädt ein Brand wütete und dabei alle Aktenstücke verbrannten“. Auch Menschen kamen bei dem Feuer ums Leben. Das Kantorat wurde so sehr in Mitleidenschaft gezogen, das es erneuert werden musste. Was aber überliefert ist, ist ein erster Streit in der noch jungen Gemeinde. Der Grund: die Nutzung gemeindlicher Weideflächen. „Die Unterhöchstädter forderten das Mitbehutungsrecht der Gemeindegründe von Oberhöchstädt“, sagt Hering. „Das wurde ihnen aber von den Oberhöchstädtern strikt verweigert.“

Streit um Weidegrund

Daraufhin schaltete die Ortsgemeinde Oberhöchstädt 1824 das königliche Landgericht Selb ein und bat um die Erlaubnis, gegen die Unterhöchstädter mittels einer „Provokationsklage“ vorgehen zu dürfen. Aus Selb kam am 29. April 1824 jedoch ein abschlägiger Bescheid. 1826 reichte dann der größte Teil der Unterhöchstädter Gemeindeglieder eine Klage gegen einzelne Einwohner von Oberhöchstädt ein. Der Rechtsstreit zog sich bis 1839 hin, um dann in einem Vergleich zu enden, bei dem die Unterhöchstädter für eine Entschädigung in Höhe von 270 Gulden auf das Weiderecht verzichteten. Da es sich um Privatklagen handelte, kamen auf die jeweiligen Parteien Gerichtskosten zu. Die Unterhöchstädter hatten 1061 Gulden, die Oberhöchstädter sogar 1190 Gulden zu bezahlen. Um die Prozesskosten begleichen zu können, sollte öffentlicher Gemeindegrund verkauft werden. Das untersagte die Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom 5. September 1844, da es sich um Privatklagen gehandelt hatte. Die Streithähne blieben somit auf einem Schuldenberg von 2251 Gulden sitzen. Zum Vergleich: Der Tageslohn eines Maurers betrug damals etwa einen Gulden.

Gerne hätte Dieter Hering mehr über die ersten Höchstädter Bürgermeister in Erfahrung gebracht, „doch die alten Protokollbücher waren nicht mehr aufzutreiben“.

Die Edikte von 1808 und 1818
Die Gemeindeedikte von 1808 beseitigten einerseits die kommunale Selbstverwaltung, andererseits schufen sie den rechtlichen Rahmen für die Organisation der künftigen Gemeinden. Sie bestimmten deren Verwaltungsaufbau, Organe und rechtliche Stellung. Allerdings waren die staatlichen Stellen schnell überfordert, sodass die Behörden auf eine Revision des Gemeindewesens drängten. Tatsächlich war der Leidensdruck so hoch geworden, dass die „Verordnung über die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreich“ vom 17. Mai 1818 noch vor dem Erlass der bayerischen Verfassung publiziert wurde. Die Stellung der Gemeinden wurde damit neu geregelt. Sie bekamen örtlichen Verwaltungsangelegenheiten, darunter insbesondere die Erhebung und Verwendung der Gemeindeumlagen und die Erteilung von Gewerbebewilligungen übertragen. Quelle: Bayerische Staatsbibliothek

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