Stuttgart - Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Beträge stellte sich die Frage, ob vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zur Betreuung des Kindes auf die Kinderbetreuungskosten anzurechnen sind. Nun hat der Bundesfinanzhof für Klarheit gesorgt.