Urteil gegen „unberechtigte Doppelbegünstigung“
In einem Fall scheiterte ein Vater mit der Auffassung, die Aufwendungen für den Kindergarten seien nicht um den Arbeitgeberzuschuss zu mindern, da der entsprechende Paragraf im Einkommenssteuergesetz eine Kürzung schlichtweg nicht vorsehe. Das Finanzamt hielt dagegen, dass Sonderausgaben nur dann abgezogen werden dürften, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und „endgültig“ wirtschaftlich belastet werde. Für das Beispiel bedeutet das, dass eine Belastung nur in Höhe von 300 Euro vorliege.
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Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung nun. Als Sonderausgaben dürften nur Ausgaben berücksichtigt werden, „durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig belastet ist“. Diese Belastung werde durch steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber gemindert. Andernfalls fände eine „unberechtigte Doppelbegünstigung“ statt.