Kulmbach Corona-Einschränkungen im Raum Kulmbach: Das gilt nun

Eine Allgemeinverfügung regelt im Landkreis Kulmbach ab sofort, was in der Öffentlichkeit und auch im Privaten erlaubt ist.

 
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Kulmbach - Die Allgemeinverfügung, die am Dienstag erlassen wurde und sofort in Kraft getreten ist, bringt für die Menschen im Landkreis Kulmbach etliche Einschränkungen mit sich. Die Verfügung im Wortlaut:

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Landkreis Kulmbach erlässt das Landratsamt Kulmbach gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 23 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst-und Verbraucherschutzgesetzes (GDVD) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. BayIfSMV in der Fassung vom 08.09.2020 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum in Gruppen nur noch bis zu maximal fünf Personen zulässig, anstatt der bisherigen Regelung von bis zu zehn Personen. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der 6. BayIfSMV bleiben unberührt.

2. Die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung erlassene Kontaktbeschränkung gilt auch in allen Gastronomiebetrieben im Landkreis Kulmbach. Als Gastronomiebetriebe gelten erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes. Die jeweils verantwortlichen Gaststättenbetreiber sind verpflichtet, die erweiterten Kontaktbeschränkungen bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen bzw. ihren Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren.

3. Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 6. BayIfSMV in der Fassung vom 08.09.2020 wird der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken begrenzt. Der Teilnehmerkreis darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder maximal 10 Personen umfassen.

4. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV in der Fassung vom 08.09.2020 gilt im Landkreis Kulmbach für Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Vereins- und Parteisitzungen, Schulveranstaltungen) und nicht öffentliche Versammlungen eine Teilnehmerbegrenzung von maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen oder maximal 100 Personen unter freiem Himmel. Die übrigen Regelungen des § 5 der 6. BayIfSMV bleiben unberührt.

5. Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der 6. BayIfSMV wird für den Trainingsbetrieb im Bereich des Amateur- und Freizeitsports festgelegt: Die vorgeschriebenen festen Trainingsgruppen werden in geschlossenen Räumen auf maximal 10 Personen oder maximal 20 Personen unter freiem Himmel begrenzt.

6. Verstöße gegen Ziffer 1. bis Ziffer 5. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25 000 Euro geahndet werden kann.

7. Weitergehende Regelungen sowie von dieser Allgemeinverfügung abweichende Einzelfallanordnungen des Landratsamts Kulmbach bleiben vorbehalten.

8. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 15.09.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 22.09.2020 außer Kraft.

Hinweise: Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Amtsgebäude des Landratsamts Kulmbach eingesehen werden und ist unter www.landkreis-kulmbach.de online abrufbar.

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