"Wann das genau gilt, ist allerdings noch umstritten. Das müssen die Gerichte klären", sagt Steffen. Zusätzlich gibt es in der DSGVO noch einige Ausnahmefälle, durch die das Recht auf Löschung eingeschränkt wird, weiß Caspar. Darunter fällt etwa die Meinungs- und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit Suchmaschinen.
Manchmal fordern Menschen beispielsweise Google auf, gewisse Suchergebnisse zu ihrer Person nicht mehr anzuzeigen. Etwa wenn es in einer Zeitung negative Berichterstattung über sie gab. Suchergebnisse werden aufgrund eines öffentlichen Informationsinteresses an den verlinkten Webseiten häufig aber nicht blockiert, erklärt Caspar.
"Überraschend dürfte für viele Menschen sein, dass ein öffentliches Informationsinteresse sich nicht auf Hochprominenz oder Spitzenpolitiker beschränkt, sondern auch an viel kleineren Vorgängen bestehen kann. So wäre zum Beispiel die regionale Presse doch sehr eingeschränkt, wenn sie nicht mehr über die Menschen in der Region berichten dürfte, weil der Datenschutz dort einen Riegel vorschöbe."
Dass jemand, über den negativ, aber wahrheitsgemäß berichtet wurde, nicht einfach das Recht hat, Suchmaschinentreffer zu solchen, seine Person betreffenden Artikeln löschen zu lassen, hat im Juli 2020 der Bundesgerichtshof bestätigt (Az: VI ZR 476/18). In dem Fall hatte der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes, der 2011 ein Defizit von knapp einer Million Euro mitzuverantworten hatte, Google vergeblich auf Löschung verklagt.
Die Suchmaschine Google und das soziale Netzwerk Facebook sind in Sachen "Recht auf Löschen" sowieso Sonderfälle. Allein, weil sie ein enormes Wissen über ihre Nutzer haben. "Facebook kennt zum Beispiel alle Kontakte und Interessen. Und zusätzlich einen Teil des Surfverhaltens außerhalb des Netzwerks", schildert Martin Gobbin von der Stiftung Warentest. "Und Google kennt einen besser als die eigene Mutter."
Daten von Internetdiensten gelangen über Werbenetzwerke an verschiedenste Unternehmen. Sofern bekannt ist, welches Unternehmen Daten über einen besitzt, lässt sich aber eine Löschung einfordern. Grundsätzlich geht das formlos. Verbraucherschützerin Steffen empfiehlt aber aus Beweisgründen, ein Einschreiben zu nutzen.
Manche Unternehmen haben auch ein eigenes Formular für den Antrag. "Oft fragen die Unternehmen noch nach einem zusätzlichen Identitätsnachweis, etwa einer Ausweiskopie. In dieser sollte man alle unerheblichen Angaben wie etwa die Ausweisnummern schwärzen", rät Steffen. Bei Problemen sind die Landesdatenschutzbeauftragten die ersten Ansprechpartner.