Unterm Strich blieb Richterin Sieglinde Tettmann auch darunter und entschied auf 900 Euro. Es reicht einfach nicht, ein paar Spraydosen zu besitzen, um den Angeklagten zu verteilen, sagte sie. Somit habe kein Tatnachweis erbracht werden können. Vermutlich wird der Angeklagte der Deutschen Bahn als Eigentümerin der Unterführung auch den entstandenen Sachschaden für die Reinigung der Unterführung in Höhe von 2000 Euro ersetzen müssen.
Wenn der Angeklagte nicht nur wegen der Sachbeschädigung, sondern auch wegen Drogenbesitzes verurteilt wurde, dann deshalb, weil er bei der Wohnungsdurchsuchung Marihuana in seinem Besitz hatte.