Selb – Gesetzlich Krankenversicherte haben nach Paragraf 38 im Sozialgesetzbuch V einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Der Paragraf regelt jedoch nur die so genannte Mindestleistung und sieht vor, dass Versicherte eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse erhalten, wenn sie beispielsweise wegen einer Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege oder einer Kur ihren Haushalt nicht selbst führen können.