Wenn der Pflegebedürftige allerdings vor der Auszahlung verstirbt, verfällt der Anspruch. Eine Unverschämtheit, wenn man bedenkt, dass die geleistete Hilfe und Pflege in den Monaten, in denen der Betroffene noch darauf angewiesen war, so vollkommen vergessen und abgewertet wird.
Meinungen Mangel an Anerkennung
Sarah Schmidt 29.06.2020 - 20:39 Uhr