Seit Februar 2009 kann eine Einbürgerung in den ersten fünf Jahren rückgängig gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass der Verwaltungsakt "durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind". Das gilt auch dann, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird. Hat die Rücknahme der Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf den Status von Angehörigen, ist für diese eine "Ermessensentscheidung zu treffen", auch unter Beachtung des Kindeswohls.