Stefanie Schulze, Pressesprecherin des Landratsamtes Hof, verweist zur Erklärung, warum der Markt während der Einschränkungen im November überhaupt stattfinden darf, auf die achte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Darin steht: "Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, insbesondere kleinere traditionelle Märkte, sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört insbesondere, dass der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeitet." Schulze ergänzt dazu: "Vorliegend hat dies der Veranstalter, die Stadt Rehau, getan. Der Lebkuchenmarkt ist als reiner ‚Verkaufsmarkt‘ ausgestaltet." sasch