Außergewöhnliche Umstände
Wenn ein Flug aufgrund von Umweltkatastrophen, Streiks, Unwetter oder anderen Ursachen ausfällt, die sich der Kontrolle der Fluggesellschaft entziehen, sind sie nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Hier liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft.
Rücktritt vom Flug
Man sollte sich am Flughafen den Grund für den Ausfall bestätigen lassen und sich dann möglichst bald mit dem zuständigen Reiseveranstalter oder der Airline in Verbindung setzen. In den meisten Fällen findet man auf der jeweiligen Website ein Kontaktformular. Alternativ finden sich im Internet auch Musterbriefe, die man am besten per Einschreiben verschicken sollte.
Weiterreise erwünscht
In diesem Fall sollte man ebenfalls direkt mit der Airline oder dem Reiseanbieter in Kontakt treten, um abzuklären, ob man selber einen Alternativ-Flug bucht oder ob das die Airline übernimmt. Zudem muss die Fluggesellschaft laut EU-Fluggastrechteverordnung für Verpflegung und gegebenenfalls für eine Übernachtungsmöglichkeit inklusive Transfer aufkommen. Deswegen: Alles dokumentieren und Belege sammeln, falls man gezwungen sein sollte, aus eigener Tasche zu zahlen.
Pauschalurlaub
Wer eine Pauschalreise gebucht hat und wegen eines gestrichenen Fluges verspätet an seinem Ziel ankommt, kann einen Reisemangel beim Reiseveranstalter – nicht beim Reisebüro – geltend machen. Bei erheblicher Verspätung, kann man vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Wichtig ist auch hierbei: Alles dokumentieren und schnell aktiv werden.