Schirnding/Marktleuthen - Es steht außer Frage, dass sich Verkehrsteilnehmer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten sollten. Rasen geht nicht. Außerorts nicht und innerorts schon gleich nicht. Allerdings ist es wohl auch jedermanns gutes Recht, einen Bußgeldbescheid anzuzweifeln. Und da macht das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main all denjenigen Hoffnung, die von einem privaten Dienstleister geblitzt wurden: Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister seien gesetzeswidrig. "Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage", schreibt das OLG in seiner Begründung. Was bedeutet das für die kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) in der Region, die KVÜ Fichtelgebirge oder den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit (ZV KVS) Oberpfalz, den die Marktgemeinde Schirnding beauftragen möchte?