Und wenn ich die individuell gebuchte Unterkunft nicht nutzen kann?
Kann eine Unterkunft wegen der Wetterlage nicht bezogen werden, muss der Vermieter oder das Hotel die Kosten erstatten bzw. sie müssen gar nicht erst gezahlt werden. „Es muss aber wirklich so sein, dass die Unterkunft selbst nicht angeboten werden kann“, sagt Karolina Wojtal,“es darf nicht an der Erreichbarkeit scheitern.“
Sprich: Wer die Fähre nicht nutzen kann, um ins beziehbare Ferienhaus zu kommen, hat Pech und bleibt auf den Kosten sitzen. Gleiches gilt, wenn andersherum die Fähre fährt, aber die Unterkunft nicht nutzbar ist. Entweder man fährt und sucht sich eine andere Ferienwohnung oder ein Hotel oder man reist nicht und zahlt die Fähre trotzdem.
Sind Individualurlauber bereits in der Ferienunterkunft und müssen wegen der Sturmflut abbrechen, haben sie ebenso wie Pauschalurlauber Anspruch auf Erstattung der nicht genutzten Tage, die sie aber einfordern müssen.
Kann ich wegen Reisemängeln durch die Sturmflut die Kosten mindern?
Grundsätzlich geht das. Sollte also zum Beispiel der hoteleigene Strand überspült und nicht nutzbar sein, können Reisende einen Teil der Kosten zurückfordern. Die sogenannte Frankfurter Tabelle, im Internet zum Beispiel beim ADAC zu finden, gibt Auskunft, was man verlangen kann.
„Es ist allerdings nicht sonderlich viel“, sagt Wojtal. „Und die Sätze gelten auch nur pro Tag, wo der Mangel konkret vorliegt, und nicht auf den gesamten Reisepreis.“
Hilft eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung?
Diese Versicherungen schließen Naturkatastrophen in der Regel aus. Hier gibt es also meist kein Geld zurück. „Die Versicherung bezieht sich immer auf Person des Reisenden, hier müssen die Gründe liegen“, erklärt Karolina Wojtal. Auch manche Kreditkarten enthalten eine Reiserücktrittsversicherung, hier ist dieser Schutz allerdings ebenfalls die Ausnahme.