Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen.
Vertragslaufzeiten:
Waren bislang etwa bei Handyverträgen Laufzeiten von 24 Monaten verbreitet, sind Anbieter künftig verpflichtet, Kunden einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Trotzdem können Verbraucher aber auch noch Verträge über 24 Monate abschließen, was sich mitunter darauf auswirkt, welche Geräte es zum Vertrag dazu gibt.
Für Verbraucher relevant ist hierbei, dass es keine Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge mehr gibt, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern. Auch bei 24-Monatsverträgen gilt, dass Kunden nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden können.
Außerdem können Kunden ihre Rufnummer kostenlos mitnehmen, wenn sie den Anbieter wechseln. Laut Bundesnetzagentur gilt das neue Telekommunikationsgesetz grundsätzlich auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden.
Recht auf „schnelles Internet“:
Enthalten im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) ist auch die Formulierung, dass „ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ verfügbar sein muss. Was das genau bedeutet, muss sich allerdings noch zeigen - denn eine Mindestbandbreite wird im Gesetz nicht genannt.
Die scheidende Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der schnellere und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen auf der politischen Prioritätenliste ganz oben stehe; auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien wird „schnelles Internet“ zu den „guten Lebensbedingungen“ gezählt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält es bislang aber noch für „offen“, ob der Rechtsanspruch ein konkreter Gewinn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist, „insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind“. Der vzbv fordert eine Mindestbandbreite von anfänglich 50 Mbit pro Sekunde. Laut Bundesnetzagentur soll „voraussichtlich ab Juni 2022“ veröffentlicht werden, welche konkreten Werte bei der Datenrate gelten.