Mit seinem nicht rechtskräftigen Beschluss gab das Gericht dem Eilantrag einer Hundefriseurin aus Emsdetten statt. Die Coronaschutzverordnung verbiete nicht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin. Untersagt seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden könne - insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.