Stuttgart - Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der einen Dritten schuldhaft schädigt, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben und sich ein anderes Kind beim Spielen schwer verletzt hat. Aber auch, wenn gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen wurde und das Trampolin nicht ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert war oder nicht regelmäßig geprüft wurde, ob das Außennetz, die Sprungmatte und die Federn noch intakt sind. Hier kann dann der Versicherungsschutz einspringen.