Eigener Inhalt Vom Sterben und Sterben lassen: Der Tod als Behördenakt

Doreen Huth
 Quelle: Unbekannt

Eines ist sicher: Sterben müssen alle einmal. Viele schwer und unheilbar Erkrankte wollen aber nicht auf den Tod warten. Sie wollen ihrem Leben ein Ende setzen, oft mit ärztlicher Begleitung. Aus diesem vertrauensvollen Weg in den frei gewählten Tod macht ein Gerichtsurteil eine Behördensache. Die Debatte über die Sterbehilfe ist wieder eröffnet.

 
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An welcher Krankheit Erika litt, verriet sie niemanden. Nur ihr Arzt wusste davon, tat alles, um ihre Schmerzen zu lindern. Ihre drei erwachsenen Kinder pflegten sie zu Hause mit Hilfe des Hausarztes, der ihr schließlich auch schmerzstillende Morphinpflaster gab. "Wenn es mit mir zu Ende geht, dann schließt mich nicht an Schläuche, bringt mich nicht ins Krankenhaus", sagte sie oft. Keiner wollte diese Entscheidung treffen. Der Arzt und auch die Angehörigen bewegten sich bis zum stillen und schmerzfreien Tod von Erika zwischen gesetzlich erlaubter Sterbebegleitung und einer Sterbehilfe, die in Deutschland immer noch in einer rechtlichen Grauzone liegt.

Morphium, wie in Erikas Fall, wird zur Schmerzlinderung oft in der Palliativmedizin eingesetzt. Diese legt ihr Hauptaugenmerk auf ein menschenwürdiges Sterben und hat dabei allein das Leben des Patienten im Blick. Erikas Arzt leistete mit den schmerzlindernden Pflastern indirekte Sterbehilfe. Das ist kein Straftatbestand in Deutschland und ermöglicht es Ärzten, ihre Patienten bis zum Schluss zu begleiten. Sie ist aber auch immer wieder umstritten. So wurde im November 2015 die sogenannte "geschäftsmäßige" Sterbehilfe, bei der Suizidhilfe kommerziell betrieben wird, verboten.

Die wichtigsten Argumente zur Sterbehilfe
KONTRA
- die Unantastbarkeit und Heiligkeit des Lebens, wie es in der jüdisch-christlichen Tradition verankert ist
- aus dem Vermögen, über sein Handeln selbst entscheiden zu können, ergibt sich die Pflicht, das menschliche Leben zu schützen
- Dammbruch-Argument: Eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe könnte zum Missbrauch und der Relativierung des Fremdtötungsverbotes führen und auf ältere oder behinderte Menschen, die ihren Willen nicht (mehr) bekunden können, ausgeweitet werden. Die Entscheidung könnte aus wirtschaftlichen Zwängen oder sozialen Druck heraus gefällt werden
- Heilende und Helfende sollten nicht als Tötende auftreten. Es würde das Arzt-Patienten-Verhältnis belasten
- Sterbehilfe als Entlastung Dritter führt zu einer Entsolidarisierung mit kranken, leidenden und sterbenden Menschen

PRO
- Selbstbestimmung über das eigene Leben und Sterben
- die Sterbehilfe wird in Deutschland nicht an sich verboten, weil eine freiheitliche Rechtsordnung weltanschaulich neutral bleiben soll
kontroverse Fragen
- Wie human ist ein langsames Sterbenlassen unter unerträglichen Schmerzen?
- Wie authentisch ist ein Sterbewunsch unter Schmerzen, der das Urteilsvermögen eventuell trübt?
- Wie ist mit entscheidungsunfähigen Patienten umzugehen?

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Palliativ- und Hospizbewegung. Es schafft Rechtsunsicherheit bei Ärzten, die Patienten regelmäßig und wiederholt bis zum Lebensende begleiten. Als Reaktion soll die Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland mit einer Gesetzesinitiative weiter gestärkt werden. Die würdevolle Sterbebegleitung, dem Menschen im Leben also zur Seite zu stehen, soll im Mittelpunkt der Debatte stehen, nicht das Sterben.

Erikas Arzt ermöglichte seiner Patientin einen würdevollen Tod, auch wenn er als Mediziner stets ihr Leben im Blick hatte. Er richtete sein Augenmerk allein auf das schmerzfreie Leben, nahm den Tod dafür aber in Kauf, auf Wunsch seiner Patientin.

Seit 1974 ist auch Dr. Helgard Unger als Anästhesie- und Intensivmedizinerin in Meiningen tätig, mittlerweile im Ruhestand. Sie baute eine flächendeckende Palliativmedizin in der Gegend mit auf. Wurde das Thema zu DDR-Zeiten kaum berücksichtigt, konnte mit der Wende nach und nach eine stationäre und ambulante Palliativversorgung aufgebaut werden. "Seit zwölf Jahren ist sie etabliert", sagt Helgard Unger. In der indirekten Sterbehilfe sieht sie keinen frühzeitigen Tod, sondern eher die Möglichkeit, frei von Schmerzen noch einmal würdevoll aufleben zu können. Sicherlich führten schwere Krankheiten in solchen Phasen zum Tod, nicht aber die Sterbebegleitung.

Was aber, wenn der Patient sein Leben auch dann noch verkürzen will? Darf ein Arzt oder Angehöriger Mittel besorgen, mit denen sich ein Patient selbst töten kann, und ihn dabei begleiten? Assistierte Sterbehilfe ist durch das Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe ebenso rechtsunsicher geworden. Die Berufsordnung der Ärzte greift das Thema "Beistand für Sterbende" seit 2011 enger als das Strafrecht. So sollen Ärzte dem Sterbenden unter Wahrung seiner Würde und unter Achtung seines Willens beistehen. "Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Diesen Paragrafen in die Berufsordnung aufzunehmen, ist Ländersache. In Bayern etwa gilt er laut Bayerischer Landesärztekammer.

Im März nahm die Diskussion zur assistierten Sterbehilfe neue Formen an. Der Braunschweiger Ulrich Koch prozessierte sich für ein würdevolles Sterben bis zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig durch. Seine Frau war 2002 nach einem Sturz vom Hals abwärts gelähmt und auf künstliche Beatmung angewiesen. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein tödliches Medikament für einen Suizid. Das wurde ihr verwehrt, weil das Ziel nicht durch das Betäubungsmittelgesetz gedeckt sei. In der Schweiz nahm sich die Frau 2005 mit Hilfe eines Vereines das Leben. Ihr Mann versprach, weiter für ein Recht auf ein würdevolles Sterben zu klagen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm Recht und lässt nun Ausnahmen gelten. Ist das Leiden der Patienten unerträglich geworden und äußern sie ernsthaft den Wunsch zu sterben, darf der Staat ihnen den Zugang zu lebensbeendenden Medikamenten nicht verweigern. Solch Sterbewillige können also bei einer Behörde die für ihren Wunsch nötigen Medikamente einfordern. Sterbehilfe wird ein Verwaltungsakt.

Was ist Sterbehilfe?
Das Deutsche Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften
www.drze.de hat eine Übersicht erarbeitet. Spricht man über Sterbehilfe, sind Sterbende oder schwer beziehungsweise unheilbar Erkrankte gemeint, die unerträglich leiden und für die das Weiterleben keinen Sinn mehr ergibt. Den Wunsch, ihr Leben zu beenden, müssen sie bei klarem Bewusstsein und ohne Einflussnahme Dritter äußern. Damit scheiden etwa schwer geschädigte Neugeborene mit einer geringen Lebenserwartung ebenso aus wie dauerhaft bewusstlose und bewusstseinseingetrübte Patienten.
Sterbehilfe meint entweder die Sterbebegleitung oder die Hilfe zum Sterben, also das Töten oder Sterbenlassen. Es gibt vier Formen: Die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die den Tod in der Schmerzbehandlung in Kauf nimmt, die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierte Sterbehilfe) und die aktive Sterbehilfe, auch Tötung auf Verlangen genannt. Suizid, also der frei gewählte Tod, und zum Teil die Beihilfe zum Suizid sind keine Straftatbestände, aktive Sterbehilfe ist dagegen in Deutschland verboten.

Genau das kritisieren der Ethikrat und die Bundesärztekammer. Viele moralische, gesellschaftliche und rechtliche Konsequenzen würden die Leipziger Verwaltungsrichter nicht bedenken. Die Entscheidung, was ein Ausnahmefall ist und wer die Medikamente bekommt, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fällen. Der Vorsitzende des Ethikrates, Prof. Peter Dabrock, bezweifelte in einem Interview mit Deutschlandfunk, dass die dortigen Mitarbeiter diese Entscheidung fällen können. Für "extreme Ausnahmefälle" sei man auf die subjektive Wahrnehmung angewiesen.

Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, kritisiert ebenso, dass die grundsätzlich ethische Frage der assistierten Sterbehilfe auf einen bloßen Verwaltungsakt reduziert werde. Helgard Unger stört sich an dem Urteil, denn aus der Praxis weiß sie, wie komplex die Sterbebegleitung ist. Organische, seelische, familiäre oder finanzielle Umstände müssten bedacht werden. Eine nötige ganzheitliche Betrachtung eines Ausnahmefalles traut auch sie einer Behörde nicht zu. Andere sehen in dem Urteil die Stärkung ihres Rechts auf ein selbstbestimmtes Sterben.

Das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht hat auch Auswirkungen auf das Gesetz zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Was, wenn nicht die wiederholte und organisierte Hilfe zum Sterben, ist die Ausgabe von lebensbeendenden Medikamenten durch eine Behörde?

Für Erika wäre ein Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Möglichkeit gewesen, noch vor dem natürlichen Tod ein Ende der Schmerzen zu finden. Was hätten sie und ihre Kinder aber von ihrem Arzt gehalten, wenn er ihr die Medikamente übergeben hätte? Es hätte ein mulmiges Gefühl hinterlassen, dass der Mediziner, dem die Mutter alles über ihre Krankheit anvertraute, ihr helfen würde, zu sterben.

Mit der Wiederaufnahme der Debatte um assistierte Sterbehilfe muss sich Deutschland wieder damit auseinandersetzen, wie es das Sterben in der Gesellschaft aufnehmen will. Für Helgard Unger steht fest, dass es einer ausführlichen Aufklärung bedarf. Das Thema Tod dürfe nicht ausgegrenzt werden und gehöre schon in den Schulunterricht. "Sterbende wollen leben, ihrer Situation angepasst. Sie wollen an der Gesellschaft teilhaben und nicht ausgegrenzt werden." Die Palliativmedizin und Hospizbewegung sind in der Debatte um die Sterbehilfe ebenso gefragt wie Ethikrat, Ärzte und Regierung und nicht zuletzt der Patient und seine Angehörigen. Nur eines darf die Debatte nicht werden: Behördensache.

Sterbehilfe im Ausland
Schweiz In der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe strafbar. Als zulässig gelten die Inkaufnahme der Lebensverkürzung in palliativen Behandlungen sowie der Behandlungsabbruch in aussichtslosen Fällen, wenn der Patient einen entsprechenden Wunsch äußert. In der Schweiz gibt es Sterbehilfeorganisationen, da die Suizidbeihilfe (mit Einschränkungen etwa bei psychisch Erkrankten) legal ist. Debattiert wird deswegen über den Sterbetourismus.
Niederlande Unter besonderen Sorgfaltskriterien ist Ärzten in den Niederlanden die aktive Sterbehilfe erlaubt. Die Kriterien werden von einer Kontrollmission im Nachhinein geprüft. Erlaubt ist die Sterbehilfe für Minderjährige, wenn die Eltern/der Vormund mit einbezogen sind. Diskutiert werden die indirekte Sterbehilfe von Ärzten bei schwer erkrankten Neugeborenen und die Ausweitung der Legalisierung der Sterbehilfe auf alte, körperlich gesunde Menschen, die den Lebenswillen verloren haben oder ihr Leben als hinreichend erfüllt betrachten. Für sie soll es Sterbebegleiter und "Letzte-Willen-Pillen" geben.
Frankreich Frankreich hat 2005 den Abbruch einer medizinischen Behandlung auf Wunsch des Patienten unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Seit 2015 haben unheilbar kranke Patienten in ihrer letzten Lebensphase das Recht auf eine "tiefe und kontinuierliche", auch terminale Sedierung. Die aktive Sterbehilfe bleibt verboten.
Großbritannien Grundsätzlich ist Sterbehilfe in Großbritannien verboten. Suizidale Briten dürfen zum Sterben in die Schweiz reisen. Wer sie begleitet, macht sich aber strafbar. Sterbebegleiter wurden bisher jedoch noch nie verklagt. Seit 2009 wird über Richtlinien zur Sterbehilfe, die zwischen Beihilfe und Ermutigung zum Suizid unterscheiden, diskutiert. Zur Debatte steht die Legalisierung der assistierten Sterbehilfe.
USA Sterbehilfe ist in den USA Angelegenheit der Bundesstaaten. Verboten ist in allen Einzelstaaten die aktive Sterbehilfe. Allgemein akzeptiert sind ein Behandlungsabbruch und der Behandlungsverzicht, wenn der Patient es wünscht. Einige Staaten sehen den Suizid und auch die Beihilfe als Verbrechen. Die Debatte wird immer wieder neu durch spektakuläre Fälle aufgerollt.