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Kulmbach Allgemeinverfügung des Kulmbacher Landratsamtes

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach aufgrund steigender Fallzahlen im Wortlaut.

 
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Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Landkreis Kulmbach erlässt das Landratsamt Kulmbach gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 27 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020, zuletzt geändert am 22.10.2020 (7. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst-und Verbraucherschutzgesetzes (GDVD) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von
    1. öffentlichen Gebäuden
    2. Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1 der 7. BayIfSMV
    3. Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 der 7. BayIfSMV, insbesondere Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten. Dies gilt auch für die Plassenburg als Objekt der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.
    4. sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden

  1. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab der fünften Jahrgangsstufe. § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt

  1. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der 7. BayIfSMV besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 der 7. BayIfSMV sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos § 23 Abs. 2 und 3 der 7. BayIfSMV und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10 der 7. BayIfSMV.
  2. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen der 7. BayIfSMV, die auf § 2 Abs. 1 der 7. BayIfSMV Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  3. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 der 7. BayIfSMV zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt. Sonstige Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (wie z.B. Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen im Sinne des § 5 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleiben davon unberührt.
  4. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  5. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  6. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  7. Verstöße gegen Ziffer 1. bis Ziffer 5. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

  1. Weitergehende Regelungen sowie von dieser Allgemeinverfügung abweichende Einzelfallanordnungen des Landratsamts Kulmbach bleiben vorbehalten.

  1. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 24.10.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem der Landkreis Kulmbach auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (www.stmgp.bayern.de) auf der Liste der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz über 35 geführt wird.

Hinweise:

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der üblichen Dienstzeiten im Amtsgebäude des Landratsamts Kulmbach, Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Website des Landratsamts Kulmbach (www.landkreis-kulmbach.de) abrufbar.

Gründe:

Am 22.10.2020 kletterte der 7-Tages-Inzidenzwert im Landkreis Kulmbach auf 39,12. Damit schaltet die Bayerische Corona-Ampel auf „gelb“. In der Folge tritt an sich folgender Automatismus in Kraft:

Das Bayerische Staatsmisterium für Gesundheit und Pflege nimmt am Folgetag (23.10.2020) den Landkreis Kulmbach in die auf seiner Website veröffentlichte Liste der Gebietskörperschaften mit einer 7-Tages-Inzidenz über 35 auf. Ab dem darauffolgenden Tag, hier der 24.10.2020, gilt das Beschränkungskonzept des § 24 der 7. BayIfSMV mit den oben aufgeführten Regelungen.

Aufgrund technischer Probleme war dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Veröffentlichung nicht möglich. Zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Veröffentlichung war daher diese Allgemeinverfügung geboten.

Die Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit befristet.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m § 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.

Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Entsprechend Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung liegt samt Begründung während der Dienstzeiten beim Landratsamt Kulmbach Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach zur Einsichtnahme aus bzw. kann im Internet auf der Website des Landkreises Kulmbach abgerufen werden.

Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Anordnungen auf Basis des § 28 Abs. 1 IfSG sind gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes hat eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das bedeutet, dass die Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn Klage erhoben wird. Beim Landratsamt Kulmbach kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. bei dem in der vorgenannten Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden, § 80 Abs. 4 und 5 VwGO.

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