Frage des Tages Die Sache mit dem Kastanienbaum

Ein Leser ärgert sich über städtische Bäume und fragt: "Ist die Stadt verpflichtet, von einer übergroßen Kastanie überhängende Äste, die bis zu 2,5 Meter in mein Grundstück ragen, zu entfernen?"

 
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Der Baum steht, gemessen vom Stammmitte, von der Grundstücksgrenze etwa 2,8 Meter entfernt. Die Bäume wurden nach dem Hausbau gepflanzt und sind 40 Jahre alt.

Wir fragen dazu Karola Böhm vom Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverband. Sie sagt: "Was die Beseitigung der überhängenden Äste angeht, so können hier zwei Vorschriften zur Anwendung kommen, Paragraf 910 und Paragraf 1004 BGB."

Ersterer gebe dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, überhängende Äste zu beseitigen, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist. Grundlage für den Beseitigungsanspruch ist jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung.

Paragraf 1004 Absatz 1 BGB gebe dem Eigentümer das Recht, von dem Nachbarn die Beseitigung der Zweige zu verlangen. "Es ist ständige Rechtsprechung, dass das Selbsthilferecht den Beseitigungsanspruch nicht ausschließt", sagt sie. Der Einwand, dass eine kommunale Baumschutzsatzung den Eigentümer daran hindere, Zweige abzuschneiden, greife nicht. Häufig ragen Zweige von Bäumen bereits seit Jahren über die Grundstücksgrenze hinweg, bevor der Nachbar sich beeinträchtigt fühlt. Hier ist zu beachten, so Böhm, dass der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Anders sieht es beim Selbsthilferecht aus. Dieses unterliegt nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Speziell zum angefragten Kastanienbaum sagt Böhm: "Was die Daten zum Abstand der Kastanienbäume und der Pflanzzeit angeht, so besteht kein Anspruch auf Beseitigung, da Verjährung eingetreten i st." Gemäß dem Bayerischen Nachbarrecht müssen Bäume, die über zwei Meter hoch sind, mindestens eine Entfernung von zwei Metern zum Nachbargrundstück haben. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt in fünf Jahren. K. D.

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