Doch kann dies jeder mit seiner Wohnung machen? So einfach, wie man denkt, ist das dann doch nicht: Mieter benötigen auch für so eine kurzzeitige Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund in einer Mitteilung. Wird diese Erlaubnis nicht eingeholt, droht schlimmstenfalls die Kündigung. Dieser stets gültige Grundsatz gilt auch für den Wohnungstausch, da hier für die Überlassung der Wohnung eine Leistung - nämlich die Tauschwohnung - entgegengenommen wird. Stellt der Mieter die Wohnung während seiner Urlaubsabwesenheit seinen Verwandten oder engen Freunden unentgeltlich zur Verfügung, muss der Vermieter nicht informiert werden. Dabei handelt es sich lediglich um Besuch, der von dem vertragsgemäßem Gebrauch der Mietwohnung gedeckt ist. dpa