Naila Verwerfliche Verkehrserziehung endet vor Gericht

Von Lothar Weller

Bad Steben - Den Straftatbestand der Nötigung, §240 Strafgesetzbuch, erfüllt man heutzutage im Straßenverkehr schneller als man denkt. Als rechtswidrig gilt die Tat demnach, "wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist".

 
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