Aus der Region Corona-Hotspot: Das gilt jetzt im Landkreis Tirschenreuth

Eine Frau, die einen Mund-Nasen-Schutz trägt, an einem Hinweis mit der Aufschrift "Bitte beachten Sie die Maskenpflicht" vorbei. Foto: Arne Dedert/dpa/Archiv

Der Landkreis Tirschenreuth überschreitet den Sieben-Tages-Inzidenz-Wert von 50. Die Bürger müssen sich einschränken. Derweil sind zwei weitere Infizierte gestorben.

 
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In den vergangenen sieben Tagen haben sich, auf 100.000 Einwohner gerechnet, 56,9 Menschen im Landkreis Tirschenreuth neu mit dem Coronavirus infiziert.

Entsprechend der am Donnerstag neuen gefassten strengeren Beschlüssen der bayerischen Staatsregierung zu den Corona-Beschränkungen hat das Landratsamt Tirschenreuth am Freitag daher eine entsprechende strengere Allgemeinverfügung erlassen.

Wie die Gesundheitsbehörde weiter mitteilt, tritt die Verfügung am Samstag in Kraft und gilt vorerst bis zum 31. Oktober.

In der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tirschenreuth wird unter anderem Folgendes geregelt:

  • Private Feiern und Kontakte werden auf höchstens fünf Personen oder zwei Haushalte im öffentlichem und privaten Raum begrenzt.
  • Veranstaltungen, die keine privaten Feiern sind, werden auf bis zu höchstens 25 Personen in geschlossenen Räumen und auf bis zu maximal 50 Personen unter freien Himmel beschränkt.
  • Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 22 Uhr
  • Alkoholverbot auf allen öffentlichen Plätzen ab 22 Uhr
  • In Krankenhäuser und Alten- und Behindertenheime darf ein Patient/Bewohner maximal einen Besucher aus dem engeren Familienkreis pro Tag empfangen, bei Minderjährigen dürfen die Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam einen Besuch machen.
  • in allen Schulen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler und Lehrkräfte. - In Schulen im Landkreis Tirschenreuth spielt das Infektionsgeschehen derzeit eine untergeordnete Rolle, weshalb eine Klassenteilung oder ein Distanzunterricht derzeit noch nicht für erforderlich gehalten wird. Die Lage wird hier ständig aktualisiert, wonoch entsprechende Maßnahmen nach dem Drei-Stufen-Plan des Kultusministeriums eventuell in Zukunft noch folgen können.
  • in allen Kindertageseinrichtungen und Spielgruppen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal, zusätzlich sind feste Gruppen zu bilden
  • Generell gilt: Dort wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen, ist eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (etwa Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, in den Schulen und Bildungsstätten, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (zum Beispiel Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Die vollständige Allgemeinverfügung des Landkreises Tirschenreuth gibt es hier >>>

Landrat Roland Grillmeier sagt: „Ich appelliere wiederholt an alle Bürgerinnen und Bürger, die Kontakte einzuschränken und sich genau zu überlegen, welche Treffen aktuell wirklich notwendig sind. Halten Sie bitte die AHAL-Regel (Abstand - Hygiene - Alltagsmaske - Lüften) ein. Nur wenn sich wirklich alle an die Vorgaben halten, wird es uns gelingen die Corona-Pandemie einzudämmen."


Seit Donnerstag sind landkreisweit fünf neue Fälle zu verzeichnen.


Zahl der Infizierten mit dem Corona-Virus: 1286
Zahl der Todesfälle - an Sars-CoV-2 verstorben: 123
Zahl der Todesfälle – an und mit Sars-CoV-2 verstorben (laut Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)): 139
Zahl der Genesenen (Schätzung orientiert an Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI)): 1085
Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner (laut RKI und LGL): 48,6 / 56,9

Leider sind auch zwei Todesfälle zu verzeichnen. Es handelt sich dabei um über 80-jährige Personen mit Vorerkrankungen. Die Todesursache sei laut Landratsamt eine andere Erkrankung gewesen. Da diese Personen aber auch mit dem Coronavirus infiziert waren, zählen sie laut den Vorgaben des RKI und LGL in die Statistik mit („mit“ Sars-CoV-2 verstorben).

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