Hof - Der Grund dafür ist nicht im Sportlichen zu suchen - der 21-Jährige hinterließ im Training einen guten Eindruck, es ist eine Formalie. Für den aus Gambia geflüchteten Fatajo gilt die sogenannte Residenzpflicht, die im Asylbewerbergesetz verankert ist. Danach besteht für den jungen Fußballer nur eine Aufenthaltsgenehmigung für den Freistaat Sachsen. Diese genügte dem Bayerischen Fußballverband nicht, um dem Gambier eine Spielerlaubnis in Bayern zu erteilen. Die Auflösung des Vertrags erfolgte bereits in beiderseitigem Einvernehmen.