Frankfurt/Main - Paare, die sich scheiden lassen möchten, können als getrennt lebend gelten, auch wenn sie gemeinsam wohnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) festgestellt (Az.: 1 UF 160/23): Es reiche aus, "wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten". Wesentlich sei ein "der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung". Dazu gehöre unter anderem ein getrenntes Schlafen oder dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden.