Wenn Ihr Fitnessstudio schließen muss, liegt damit eine Vertragsstörung vor, schreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Plattform. Denn es ist dem Studiobetreiber unmöglich, den Kunden die angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit seien beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Folge: Mitglieder sind für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit. "Die meisten Verträge enthalten für solche Fälle jedoch keine Regelungen", so die Verbraucherzentrale weiter. "Eine Lösung des Problems kann beispielsweise sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis Sie die Leistungen wieder in Anspruch nehmen können." Für eine außerordentliche Kündigung dürfte eine vorübergehende Schließung wegen Corona in der Regel nicht ausreichen. Denn schließlich könne man das Fitnessstudio ja wieder nutzen, wenn es wieder geöffnet hat. "Wir empfehlen, sich mit dem Betreiber des Fitnessstudios in Verbindung zu setzen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen", so die Verbraucherschützer.