Er sagt: "Wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt, die Wohnung verlässt und für den Vermieter nicht auffindbar ist, besteht für den Vermieter tatsächlich eine missliche Situation." Dem Vermieter sei nicht gestattet, die Wohnung direkt in Besitz zu nehmen, da das Mietverhältnis und damit grundsätzlich auch das Recht des Mieters, die Wohnung zu besitzen, weiter bestehe. "Der Vermieter muss somit zunächst das Mietverhältnis kündigen, wobei bei einem unauffindbaren Mieter die öffentliche Zustellung beim Amtsgericht beantragt werden kann, wenn der Vermieter alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Verbleib des Mieters zu ermitteln." Infrage komme hier eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Nachfrage bei Personen, die mit dem Mieter in Verbindung standen, so etwa bekannte Familienangehörige oder im gleichen Haus wohnende andere Mieter.